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BGBl. I Nr. 38/2026

kundgemacht 10.06.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes 2012
Bundesgesetz, mit dem das Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 38/2026× zu EAVG 2012×

Änderungen durch diese Kundmachung

Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012) 16 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 1; Abs 2 Z 2, Schlussteil
in Kraft 01.12.2012 – 30.06.2026 · idF BGBl. I Nr. 27/2012 · danach: BGBl. I Nr. 38/2026 § 9↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 38/2026 § 9↗RIS↗
Strafbestimmungen
§ 9.
(1) Ein Verkäufer, Bestandgeber oder Immobilienmakler, der es entgegen § 3 unterlässt, in der Verkaufs- oder In-Bestand-Gabe-Anzeige den Heizwärmebedarf und den Gesamtenergieeffizienz-Faktor Endenergiebedarf des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts einschließlich der Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 Euro zu bestrafen. Der Verstoß eines Immobilienmaklers gegen § 3 ist entschuldigt, wenn er seinen Auftraggeber über die Informationspflicht nach dieser Bestimmung aufgeklärt und ihn zur Bekanntgabe der beiden Werte beziehungsweise zur Einholung eines Energieausweises aufgefordert hat, der Auftraggeber dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen ist.
(2) Ein Verkäufer oder Bestandgeber, der es entgegen § 4 unterlässt,
1. dem Käufer oder Bestandnehmer rechtzeitig einen höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen oder
2. dem Käufer oder Bestandnehmer nach Vertragsabschluss einen Energieausweis oder eine vollständige Kopie desselben auszuhändigen,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 Euro zu bestrafen.