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BGBl. I Nr. 39/2026

kundgemacht 11.06.2026 RIS↗Parlament↗
Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das BBU Errichtungsgesetz, das BFA Einrichtungsgesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden (Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz – AMPAG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 39/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) 25014 § 0↗RIS↗
§ 15dneu
in Kraft ab 12.06.2026 · idF BGBl. I Nr. 39/2026 § 15d↗RIS↗

Aufenthaltsbeschränkung

Paragraph 15 d,

  1. Absatz eins,Der Aufenthalt eines Antragstellers ist für die Dauer der Versorgung durch den Bund (Paragraph 2, Absatz eins und eins a GVG-B 2005) lediglich in dem politischen Bezirk, in dem sich die ihm zugewiesene Betreuungseinrichtung befindet (Versorgungsbezirk), zulässig.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies
    1. Ziffer eins
      zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;
    2. Ziffer 2
      notwendig ist, um Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten;
    3. Ziffer 3
      aus dringenden und schwerwiegenden familiären Gründen oder für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung und Behandlung notwendig ist; oder
    4. Ziffer 4
      notwendig ist, um Rechtsberatung (Paragraph 52, BFA-VG) oder Unterstützungsleistungen durch anerkannte, im Bereich der Menschenrechte tätige Nichtregierungsorganisationen wie etwa Opferschutzeinrichtungen in Anspruch zu nehmen.
  3. Absatz 3,Der Antragsteller hat der Behörde Aufenthalte außerhalb des Versorgungsbezirks, die nach Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 notwendig sind, deren beabsichtigten Beginn und deren voraussichtliche Dauer 72 Stunden vorab, sonst spätestens mit Kenntnisnahme der den Aufenthalt erfordernden Umstände begründet mitzuteilen. Der Antragsteller ist zum Verlassen des Versorgungsbezirks berechtigt, wenn die Behörde es nicht spätestens bis zu dem gemäß dem ersten Satz mitgeteilten Aufenthaltsbeginn untersagt.
  4. Absatz 4,Der Antragsteller hat die Behörde über Ladungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, unverzüglich nach Zustellung nachweislich in Kenntnis zu setzen.
  5. Absatz 5,Dem Antragsteller sind die Aufenthaltsbeschränkung nach Absatz eins und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.