Absatz eins,Der Aufenthalt eines Antragstellers ist für die Dauer der Versorgung durch den Bund (Paragraph 2, Absatz eins und eins a GVG-B 2005) lediglich in dem politischen Bezirk, in dem sich die ihm zugewiesene Betreuungseinrichtung befindet (Versorgungsbezirk), zulässig.
BGBl. I Nr. 39/2026
Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das BBU Errichtungsgesetz, das BFA Einrichtungsgesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden (Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz – AMPAG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15dneu
Aufenthaltsbeschränkung
Paragraph 15 d,
- Absatz 2,Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies
- Ziffer einszur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;
- Ziffer 2notwendig ist, um Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten;
- Ziffer 3aus dringenden und schwerwiegenden familiären Gründen oder für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung und Behandlung notwendig ist; oder
- Ziffer 4notwendig ist, um Rechtsberatung (Paragraph 52, BFA-VG) oder Unterstützungsleistungen durch anerkannte, im Bereich der Menschenrechte tätige Nichtregierungsorganisationen wie etwa Opferschutzeinrichtungen in Anspruch zu nehmen.
- Absatz 3,Der Antragsteller hat der Behörde Aufenthalte außerhalb des Versorgungsbezirks, die nach Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 notwendig sind, deren beabsichtigten Beginn und deren voraussichtliche Dauer 72 Stunden vorab, sonst spätestens mit Kenntnisnahme der den Aufenthalt erfordernden Umstände begründet mitzuteilen. Der Antragsteller ist zum Verlassen des Versorgungsbezirks berechtigt, wenn die Behörde es nicht spätestens bis zu dem gemäß dem ersten Satz mitgeteilten Aufenthaltsbeginn untersagt.
- Absatz 4,Der Antragsteller hat die Behörde über Ladungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, unverzüglich nach Zustellung nachweislich in Kenntnis zu setzen.
- Absatz 5,Dem Antragsteller sind die Aufenthaltsbeschränkung nach Absatz eins und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.