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BGBl. I Nr. 40/2026

kundgemacht 11.06.2026 RIS↗Parlament↗
Obsorge für unbegleitete Minderjährige-Gesetz
Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Außerstreitgesetz geändert werden (Obsorge für unbegleitete Minderjährige-Gesetz – ObUM-G)
Kundmachung BGBl. I Nr. 40/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 32 § 0↗RIS↗
§ 225aneu
in Kraft ab 12.06.2026 · idF BGBl. I Nr. 40/2026 § 225a↗RIS↗

Paragraph 225 a,

  1. Absatz eins,Die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach Paragraph 207 a, endet, wenn
    1. Ziffer eins
      das Kind an eine andere mit der Obsorge betraute Person übergeben wird;
    2. Ziffer 2
      sich das Kind nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält und der Aufenthaltsort dem Kinder- und Jugendhilfeträger bekannt ist oder
    3. Ziffer 3
      der Kinder- und Jugendhilfeträger konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass sich das Kind im Ausland aufhält und die Sicherheitsbehörden um die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Kindes ersucht hat.
  2. Absatz 2,Die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach Paragraph 207 a, endet nicht, weil das minderjährige Kind einen Aufenthaltstitel erhält.
  3. Absatz 3,Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat die Übergabe nach Absatz eins, Ziffer eins, zu verweigern, wenn er Zweifel hat, dass sie dem Kindeswohl entspricht. In diesem Fall hat er unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen, die Übertragung der alleinigen Obsorge an ihn oder eine geeignete dritte Person bei Gericht zu beantragen.