Absatz eins,In Verfahren über einen Antrag nach Paragraph 207 a, Absatz 3, ABGB hat das Gericht auszusprechen, ob die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers für den unbegleiteten Minderjährigen besteht.
BGBl. I Nr. 40/2026
Obsorge für unbegleitete Minderjährige-Gesetz
Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Außerstreitgesetz geändert werden (Obsorge für unbegleitete Minderjährige-Gesetz – ObUM-G)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 107bneu
Paragraph 107 b,
- Absatz 2,Von der rechtskräftigen Entscheidung in einem solchen Verfahren ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu verständigen.