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BGBl. I Nr. 41/2026

kundgemacht 11.06.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 sowie des Heimopferrentengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Volksanwaltschaftsgesetz 1982 und das Heimopferrentengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 41/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Volksanwaltschaftsgesetz 1982 (VAG) 7 § 0↗RIS↗
§ 17geändertAbs 2
in Kraft 01.07.2012 – 11.06.2026 · idF BGBl. I Nr. 1/2012 · danach: BGBl. I Nr. 41/2026 § 17↗RIS↗
in Kraft ab 12.06.2026 · idF BGBl. I Nr. 41/2026 § 17↗RIS↗
§ 17.
(1) Die Volksanwaltschaft ist berechtigt, mit dem Unterausschuss zur Verhütung von Folter (§ 3 Abs. 3) in Kontakt zu stehen, ihm Informationen zu übermitteln und mit ihm zusammenzutreffen.
(2) Der Unterausschuss zur Verhütung von Folter ist berechtigt, Orte einer Freiheitsentziehung und Orte im Sinne des § 11 Abs. 3 zweiter Satz im Bereich der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte zu besuchen und zu überprüfen und zu diesem Zwecke einzureisen. Die Verpflichtungen gemäß § 11 Abs. 3 gelten auch ihm gegenüber.
(3) Einwände gegen einen Besuch an einem bestimmten Ort der Freiheitsentziehung können nur erhoben werden, wenn dies aus Gründen der nationalen Verteidigung, der öffentlichen Sicherheit, wegen Naturkatastrophen oder schwerer Störungen der Ordnung an dem zu besuchenden Ort, die vorübergehend einen solchen Besuch hindern, unbedingt erforderlich ist.