BGBl. I Nr. 42/2026
Änderung des Organtransplantationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Organtransplantationsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16geändertZ 1
Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 16.
Die Gesundheit Österreich GmbH ist ermächtigt, im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr Daten gemäß § 14 zu sammeln und diese zu übermitteln an
1. das Bundesministerium die/den für Gesundheit das Gesundheitswesen zuständige/n Bundesministerin/Bundesminister,
2. die Europäische Kommission,
3. zuständige Behörden anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
4. die Stiftung Eurotransplant International.