Absatz eins,Empfängerinnen bzw. Empfänger von Zuwendungen aus dem Fonds sowie die gesetzliche Vertretung gemäß Paragraph 1034, ABGB bzw. auch der Kinder- und Jugendhilfeträger in Fällen des Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz haben der Abwicklungsstelle jede Änderung von Umständen, die sich auf die Zuerkennung von Fondszuwendungen auswirken, innerhalb von 21 Tagen ab dem Tag des Bekanntwerdens zu melden. Dies betrifft
- Ziffer einsÄnderungen der Haushaltszusammensetzung oder der Familienverhältnisse;
- Ziffer 2Erreichen der Volljährigkeit des Kindes;
- Ziffer 3Änderungen hinsichtlich des Zuflusses von Geldunterhaltsleistungen, Unterhaltsvorschussleistungen, Hinterbliebenenleistungen oder Leistungen nach den Sozialentschädigungsgesetzen;
- Ziffer 4Änderungen des Wohnsitzes der Zuwendungsempfängerin bzw. des Zuwendungsempfängers, des Kindes sowie – soweit bekannt – der Unterhaltsschuldnerin bzw. des Unterhaltsschuldners;
- Ziffer 5Änderungen des Aufenthaltsstatus der Zuwendungsempfängerin bzw. des Zuwendungsempfängers, des Kindes sowie – soweit bekannt – der Unterhaltsschuldnerin bzw. des Unterhaltsschuldners sowie deren bzw. dessen Aufenthaltsort; insbesondere jede Änderung des Aufenthaltstitels und eines allfälligen Verlustes des Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet;
- Ziffer 6länger als 21 Tage andauernde Aufenthalte der Zuwendungsempfängerin bzw. des Zuwendungsempfängers und ihres bzw. seines Kindes im Ausland;
- Ziffer 7Aufnahme und Beendigung einer Schul- oder Berufsausbildung des Kindes;
- Ziffer 8Änderungen hinsichtlich des Vorliegens einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, FLAG).
- Ziffer 9Änderungen der Einkommenssituation der Empfängerinnen bzw. Empfänger (Paragraph 6,).