BGBl. I Nr. 45/2026
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Behinderteneinstellungsgesetzes, des Bundesbehindertengesetzes, des Heeresentschädigungsgesetzes, des Impfschadengesetzes sowie des Verbrechensopfergesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Heeresentschädigungsgesetz, das Impfschadengesetz und das Verbrechensopfergesetz geändert werden
Wer für ein Gutachten der Pensionsversicherung, des Sozialministeriumservice oder in der Sozialentschädigung (Heeresschäden, Impfschäden, Verbrechensopfer) ärztlich untersucht wird, kann auf Wunsch eine Person seines Vertrauens zur Untersuchung mitnehmen. Die Betroffenen sind rechtzeitig über diese Möglichkeit zu informieren, Kosten der Vertrauensperson werden nicht ersetzt.
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- Versicherte oder ihre gesetzliche Vertretung können bei der Untersuchung für ein Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung zu geminderter Arbeitsfähigkeit und beruflicher Rehabilitation eine Vertrauensperson beiziehen; sie sind rechtzeitig darüber zu informieren, Kosten werden nicht ersetzt.
- In Kraft ab 02.07.2026 (§ 825) bzw. ab 01.09.2026 (§ 307g).
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Initiativantrag 818/A XXVIII. GP, Ausschussbericht 512 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11824 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 825neu
Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2026,
Paragraph 825,
Paragraph 307 g, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2026, tritt mit 1. September 2026 in Kraft.