BGBl. I Nr. 46/2026
Änderung des Bankwesengesetzes sowie des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz und das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz geändert werden
Das Amt für Betrugsbekämpfung erhält im Verfahren zur Feststellung von Scheinunternehmen Zugang zum Kontenregister und darf unter bestimmten Voraussetzungen von Kreditinstituten Auskunft über Konten verlangen (Konteneinschau). Das Bankgeheimnis wird dafür angepasst, jede Konteneinschau braucht die Bewilligung des Bundesfinanzgerichts.
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- Das Amt für Betrugsbekämpfung erhält zur Feststellung von Scheinunternehmen Auskünfte aus dem Kontenregister und darf von Kreditinstituten Kontoauskünfte verlangen, wenn der mitgeteilte Verdacht nicht ausgeräumt ist; das Bundesfinanzgericht muss zustimmen, der Rechtsschutzbeauftragte kontrolliert.
- In Kraft ab 02.07.2026.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Ausschussbericht 522 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11829 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9geändertAbs 2 Z 1; Abs 5
Besonderer Rechtsschutz
§ 9.
(1) Das Bundesfinanzgericht entscheidet durch Einzelrichter mit Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinschau.
(2) Auskunftsverlangen (§ 8) bedürfen der Bewilligung durch das Bundesfinanzgericht. Dazu hat die Abgabenbehörde oder das Amt für Betrugsbekämpfung folgende Unterlagen elektronisch vorzulegen:
1. als Nachweis betreffend die Wahrung des Parteiengehörs zu § 8 Abs. 1 Z 1 oder 1a die Niederschrift über Anhörung des Abgabepflichtigen oder Rechtsträgers oder den diesbezüglichen Schriftverkehr, wenn es aus Gründen, die beim Abgabepflichtigen oder dem Rechtsträger liegen, nicht zu einer Anhörung gekommen ist; in den Fällen des § 8 Abs. 4 auch die Würdigung der Stellungnahme der Person, die nicht Partei des Abgabenverfahrens oder Ermittlungsverfahrens ist,
2. das gemäß § 8 Abs. 2 unterfertigte Auskunftsverlangen, und
3. die Begründung.
(3) Das Bundesfinanzgericht prüft auf Basis des vorgelegten Auskunftsverlangens das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach diesem Gesetz. Die Entscheidung ist tunlichst binnen 3 Tagen zu treffen.
(4) (Verfassungsbestimmung) Gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts nach Abs. 1 kann ein Rekurs eingelegt werden, über den das Bundesfinanzgericht durch einen Senat entscheidet. § 288 BAO ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Entscheidet das Bundesfinanzgericht nach Abs. 4 dass die Konteneinschau zu Unrecht bewilligt wurde, dann gilt bezüglich der bei dieser Konteneinschau gewonnenen Beweise ein Verwertungsverbot in dem Abgabenverfahren oder Ermittlungsverfahren, in dem das Auskunftsverlangen gestellt wurde.
Anmerkung