Absatz eins,Auf die Erzeugungsbeitragswerte ist die mengenwirksame jährliche Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen des jeweiligen Bundeslandes anrechenbar, welche sich aus der Differenz zum Basisjahr 2020 ergibt. Die mengenwirksame jährliche Stromerzeugung ist gemäß der Methodik und der Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2008, über die Energiestatistik, Amtsblatt Nummer L 304 vom 14.11.2008 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, zu berechnen.
BGBl. I Nr. 47/2026
Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz sowie Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz erlassen sowie das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird
Das neue Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz soll die Genehmigung von Energieanlagen beschleunigen und Flächen für Stromleitungen sichern; sofort gelten vor allem seine Planungsteile, das neue konzentrierte Genehmigungsverfahren erst später. Der integrierte Netzinfrastrukturplan wird dafür aus dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz in das neue Gesetz überführt.
Gezeigt: 1 von 2 Gesetzen · alle anzeigen
- EABG (neu erlassen): Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Sofort gelten die Planungsteile: Der Wirtschaftsminister überarbeitet den Netzinfrastrukturplan und verordnet auf Vorschlag der Netzbetreiber Trassenkorridore für länderübergreifende Stromleitungen, in denen andere Bauten grundsätzlich unzulässig sind. Die Landesregierungen müssen Ausbauziele für erneuerbaren Strom erreichen, darüber berichten und eigene Trassenregeln erlassen. Gemeinden können Entgelte für neue Photovoltaik- und Windkraftanlagen vereinbaren und erhalten für neue 380-kV-Leitungen 98 000 Euro je Kilometer.
- In Kraft ab 02.07.2026.
- Anwendung laut Gesetz: Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht auf Energieanlagen anzuwenden, für die zumindest ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren oder ein Vorverfahren gemäß § 4 UVP-G 2000 oder ein Vorantragsabschnitt gemäß § 31 UVP-G 2000 vor dem 1. Jänner 2027 eingeleitet wurde. Abweichend davon gelten für die genannten UVP-pflichtigen Vorhaben die Bestimmungen des § 45 Abs. 5 sowie des § 57.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 449 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 450 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11830 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 54neu
Anrechenbare Mengen
Paragraph 54,
- Absatz 2,Ergänzend zu Absatz eins, sind für die Berechnung der Zielwerte nach Anhang 3, Spalte 3, sowie der zusätzlichen Zielwerte nach Paragraph 53, Absatz eins a, auch Mengen basierend auf erstinstanzlich genehmigten Projekten anrechenbar.