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BGBl. I Nr. 47/2026

kundgemacht 01.07.2026 RIS↗Parlament↗
Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz sowie Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz erlassen sowie das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 47/2026 · kundgemacht am 01.07.2026 Das neue Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz soll die Genehmigung von Energieanlagen beschleunigen und Flächen für Stromleitungen sichern; sofort gelten vor allem seine Planungsteile, das neue konzentrierte Genehmigungsverfahren erst später. Der integrierte Netzinfrastrukturplan wird dafür aus dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz in das neue Gesetz überführt.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 449 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 450 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11830 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 47/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) neu § 0↗RIS↗
§ 57neu
in Kraft ab 02.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 47/2026 § 57↗RIS↗

Energiewendebeteiligung

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Standortgemeinden können nach einem Beschluss der Gemeindevertretung auf Grundlage einer Vereinbarung mit den Projektwerbern Entgelte für eine nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neu errichtete Photovoltaikanlage und Windkraftanlage erhalten.
  2. Absatz 2,Vereinbarungen gemäß Absatz eins, können zwischen Standortgemeinden und Projektwerbern:
    1. Ziffer eins
      über die Widmung und widmungsgemäße Verwendung von Flächen, die der Errichtung und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen und Windkraftanlagen dienen,
    2. Ziffer 2
      über die Bereitstellung von Grundstücken, die sich im Eigentum der Standortgemeinde befinden sowie
    3. Ziffer 3
      zur Beteiligung an der Energieerzeugung
    geschlossen werden.
  3. Absatz 3,Wurden bereits Entgelte im Rahmen von Vereinbarungen gemäß Absatz eins, an die Standortgemeinde geleistet, oder ist der Projektwerber verpflichtet, im Rahmen von solchen Vereinbarungen Entgelte zu leisten, ist der neuerliche Abschluss einer Vereinbarung gemäß Absatz eins, über dieselben Flächen oder Grundstücke unzulässig. Sofern der Projektwerber verpflichtet ist, aufgrund von landesgesetzlichen Regelungen Zahlungen und Beteiligungen, die in Zusammenhang mit der Errichtung der Anlage stehen, zu leisten, sind diese Zahlungen und Beteiligungen bei der Festlegung der Entgelte im Rahmen der Vereinbarung gemäß Absatz eins, zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Für nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neu errichtete elektrische Leitungsanlagen auf der Spannungsebene 380 kV ist vom Übertragungsnetzbetreiber eine Energiewendebeteiligung in Höhe von 98 000 Euro pro Kilometer elektrischer Leitungsanlage (380 kV) innerhalb der Gemeindegrenze der Standortgemeinde als einmalige Abfindung zu leisten.