Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 5/2026

kundgemacht 18.02.2026 RIS↗Parlament↗
Finanzmarktsammelgesetz
Bundesgesetz, mit dem ein EuGB-Verordnung-Vollzugsgesetz erlassen wird und das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 2018, das Finalitätsgesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kapitalmarktgesetz 2019, das MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz, das Pensionskassengesetz, das PEPP-Vollzugsgesetz, das Pfandbriefgesetz, das PRIIP-Vollzugsgesetz, das Ratingagenturenvollzugsgesetz, das Referenzwerte-Vollzugsgesetz, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das SFT-Vollzugsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, das Wertpapierfirmengesetz und das Zahlungsdienstegesetz 2018 geändert werden (Finanzmarktsammelgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 5/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) 28 § 0↗RIS↗
§ 136geändertAbs 4 Z 1
in Kraft 11.12.2021 – 18.02.2026 · idF BGBl. I Nr. 198/2021 · danach: BGBl. I Nr. 5/2026 § 136↗RIS↗
in Kraft ab 19.02.2026 · idF BGBl. I Nr. 5/2026 § 136↗RIS↗
… 14 unveränderte Absätze
4. Abschnitt
Veröffentlichungen und Informationsmodalitäten
Veröffentlichungen
§ 136.
(1) Die Verwaltungsgesellschaft hat für jeden der von ihr verwalteten OGAW folgende Unterlagen zu veröffentlichen:
1. einen Prospekt,
2. einen Rechenschaftsbericht je Rechnungsjahr,
3. einen Halbjahresbericht, der sich auf die ersten sechs Monate des Rechnungsjahres erstreckt und
4. im Falle der Abwicklung des OGAW den Abwicklungsbericht je Rechnungsjahr und zum Stichtag der Abwicklung.
(2) Der Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht sowie der Abwicklungsbericht sind innerhalb folgender Fristen, gerechnet ab dem Ende des jeweiligen Berichtszeitraums zu veröffentlichen:
1. für den Rechenschaftsbericht vier Monate,
2. für den Halbjahresbericht zwei Monate und
3. für den Abwicklungsbericht vier Monate.
Die Rechenschaftsberichte und Halbjahresberichte müssen der Öffentlichkeit an den in der wesentlichen Anlegerinformation und im Prospekt genannten Stellen oder in anderer, von der FMA durch Verordnung genehmigter Form zugänglich sein. Die Abwicklungsberichte müssen der Öffentlichkeit in gleicher Art und Weise wie die Rechenschaftsberichte zugänglich sein.
(3) Weiters hat der OGAW den Ausgabe-, Verkaufs-, Rücknahme- oder Auszahlungspreis seiner Anteile jedes Mal dann in geeigneter Weise, wenn eine Ausgabe, ein Verkauf, eine Rücknahme oder Auszahlung seiner Anteile stattfindet, zu veröffentlichen, mindestens aber zweimal im Monat. Die FMA kann einem OGAW jedoch gestatten, diese Veröffentlichung nur einmal monatlich vorzunehmen, sofern sich dies nicht nachteilig auf die Interessen der Anteilinhaber auswirkt.
(4) Durch dieses Bundesgesetz angeordnete Veröffentlichungen können erfolgen:
1. im Amtsblatt zur Wiener Zeitung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) oder sonst in wenigstens einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder
2. durch Zur-Verfügung-Stellen an das Publikum in gedruckter Form kostenlos beim Sitz der Verwaltungsgesellschaft oder, im Falle des Vertriebs von Anteilen von in einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW im Inland, beim Sitz des Kreditinstituts gemäß § 141 Abs. 1 oder
… 7 unveränderte Absätze
3. in elektronischer Form auf der Internet-Seite der Verwaltungsgesellschaft und gegebenenfalls auf der Internet-Seite der die Anteile platzierenden oder verkaufenden Finanzintermediäre einschließlich der Zahlstellen oder
4. in elektronischer Form auf der Internet-Seite einer von der FMA dazu gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung, wenn die FMA entschieden hat, diese Dienstleistung anzubieten.
(5) Im Fall von Veröffentlichungen in elektronischer Form gemäß Abs. 4 Z 3 und 4 mit Ausnahme der nach Abs. 3 zu veröffentlichenden Angaben (Ausgabe- und Rücknahmepreis) muss dem Anleger von der Verwaltungsgesellschaft, vom Anbieter, von der die Zulassung zum Handel beantragenden Person oder von den Finanzintermediären, die die Anteile platzieren oder verkaufen, auf Verlangen eine Papierversion kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Im Fall einer Veröffentlichung in Papierform gemäß Abs. 4 Z 2 hat die Verwaltungsgesellschaft auf Verlangen des Anlegers eine elektronische Version gemäß § 133 zu übermitteln.
Anmerkung
EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 115/2015
Schlagworte
Ausgabepreis, Verkaufspreis, Rücknahmepreis