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BGBl. I Nr. 58/2026

kundgemacht 28.07.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 geändert wird
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 58/2026 · kundgemacht am 28.07.2026 Die Novelle setzt im UWG EU-Vorgaben zum Schutz der Verbraucher beim ökologischen Wandel um: Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel und Angaben zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Softwareaktualisierungen gegenüber Verbrauchern unterliegen neuen Anforderungen und Verboten. Dazu kommen ein Verbot wiederholter Auswahl-Aufforderungen beim Online-Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz und eine Regel gegen rechtsmissbräuchliche Abmahnungen.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 528 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 552 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11863 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 58/2026× zu UWG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) 17 § 0↗RIS↗
§ 7aneu
in Kraft ab 27.09.2026 · idF BGBl. I Nr. 58/2026 § 7a↗RIS↗

Rechtsmissbräuchliche Abmahnung

Paragraph 7 a,

  1. Absatz eins,Wer eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung vornimmt, kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
  2. Absatz 2,Eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      eine größere Zahl von inhaltlich sehr ähnlichen Abmahnungen durchgeführt wird,
    2. Ziffer 2
      keine oder im Verhältnis zu den Abmahnungen nur eine geringfügige Anzahl von Klagen erhoben wird, wenn eine gütliche Lösung abgelehnt wird, und
    3. Ziffer 3
      die Abmahnung vorwiegend dazu dient, wirtschaftliche Einnahmen zu erzielen, ohne die bewirkten Rechtsverletzungen konkret bekämpfen zu wollen.
  3. Absatz 3,Bei einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung steht dem Abmahnenden kein Ersatz der Kosten für die Abmahnung zu.
  4. Absatz 4,Der Anspruch auf Unterlassung nach Absatz eins, kann von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, vom Österreichischen Gewerkschaftsbund, von der Bundeswettbewerbsbehörde, von dem Verein für Konsumenteninformation sowie von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden, geltend gemacht werden.
  5. Absatz 5,Bei Abmahnung durch eine gemäß Absatz 4, oder gemäß Paragraph 29, des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung, klageberechtigte Einrichtung sowie eine gemäß den Paragraph eins bis 3 und Paragraph 5, Absatz 5, des Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetzes (QEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2024,, klageberechtigte Qualifizierte Einrichtung liegt keine rechtsmissbräuchliche Abmahnung nach Absatz 2, vor.