Absatz eins,Wer eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung vornimmt, kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
BGBl. I Nr. 58/2026
Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 geändert wird
Die Novelle setzt im UWG EU-Vorgaben zum Schutz der Verbraucher beim ökologischen Wandel um: Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel und Angaben zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Softwareaktualisierungen gegenüber Verbrauchern unterliegen neuen Anforderungen und Verboten. Dazu kommen ein Verbot wiederholter Auswahl-Aufforderungen beim Online-Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz und eine Regel gegen rechtsmissbräuchliche Abmahnungen.
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- Unternehmer dürfen gegenüber Verbrauchern allgemeine Umweltaussagen nur mit nachgewiesener anerkannter hervorragender Umweltleistung treffen und Nachhaltigkeitssiegel nur mit Zertifizierungssystem oder staatlicher Festsetzung anbringen; neue Verbote betreffen Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Softwareaktualisierungen und wiederholte Auswahl-Aufforderungen bei Online-Finanzdienstleistungsverträgen; bei rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen entfällt der Kostenersatz.
- In Kraft ab 29.07.2026 (3 §§, 1 Anl.) bzw. ab 27.09.2026 (4 §§, 1 Anl.).
- Anwendung laut Gesetz: Bis drei Jahre nach Inkrafttreten der im zweiten Satz genannten Bestimmungen können zivilrechtliche Ansprüche betreffend Waren wegen Verstößen gegen die im zweiten Satz genannten Bestimmungen nur geltend gemacht werden, sofern die betroffenen Waren nach dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht werden.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 528 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 552 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11863 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7aneu
Rechtsmissbräuchliche Abmahnung
Paragraph 7 a,
- Absatz 2,Eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung liegt vor, wenn
- Ziffer einseine größere Zahl von inhaltlich sehr ähnlichen Abmahnungen durchgeführt wird,
- Ziffer 2keine oder im Verhältnis zu den Abmahnungen nur eine geringfügige Anzahl von Klagen erhoben wird, wenn eine gütliche Lösung abgelehnt wird, und
- Ziffer 3die Abmahnung vorwiegend dazu dient, wirtschaftliche Einnahmen zu erzielen, ohne die bewirkten Rechtsverletzungen konkret bekämpfen zu wollen.
- Absatz 3,Bei einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung steht dem Abmahnenden kein Ersatz der Kosten für die Abmahnung zu.
- Absatz 4,Der Anspruch auf Unterlassung nach Absatz eins, kann von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, vom Österreichischen Gewerkschaftsbund, von der Bundeswettbewerbsbehörde, von dem Verein für Konsumenteninformation sowie von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden, geltend gemacht werden.
- Absatz 5,Bei Abmahnung durch eine gemäß Absatz 4, oder gemäß Paragraph 29, des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung, klageberechtigte Einrichtung sowie eine gemäß den Paragraph eins bis 3 und Paragraph 5, Absatz 5, des Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetzes (QEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2024,, klageberechtigte Qualifizierte Einrichtung liegt keine rechtsmissbräuchliche Abmahnung nach Absatz 2, vor.