(Zu Paragraph 62, Ziffer eins,): Paragraph 62, Ziffer eins, vierter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026, ist erstmals auf Jahresabschlussprüfungen für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen.
BGBl. I Nr. 6/2026
Nachhaltigkeitsberichtsgesetz
Bundesgesetz, mit dem ein Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz erlassen wird und das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das SE-Gesetz, das SCE-Gesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das CBCR-Veröffentlichungsgesetz, das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 2018, das Investmentfondsgesetz 2011, das Nationalbankgesetz 1984, das Sparkassengesetz, und das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert werden (Nachhaltigkeitsberichtsgesetz – NaBeG)
Die EU-Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung werden vorerst nur für jene großen Unternehmen von öffentlichem Interesse umgesetzt, die schon bisher eine nichtfinanzielle Erklärung abgeben mussten: Sie berichten künftig nach EU-Standards im Lagebericht und lassen das prüfen, wobei Unternehmen mit bis zu 450 Millionen Euro Umsatz oder bis zu 1 000 Beschäftigten nicht verpflichtet sind. Dazu kommen ein neues Gesetz für Töchter und Zweigniederlassungen von Konzernen aus Drittstaaten sowie Folgeänderungen für Prüfer, Aufsichtsorgane, Banken, Versicherungen und die Abschlussprüferaufsicht.
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- Bankprüfer prüfen künftig auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung, brauchen dafür eine eigene Praxisausbildung und haften dafür gesondert; der Prüfungsausschuss überwacht auch diesen Bericht. In Kreditinstituts-Verbünden kann der Bericht der Zentralorganisation die zugeordneten Institute befreien.
- In Kraft ab 19.02.2026.
- Anwendung laut Gesetz: § 62 Z 1 vierter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2026 ist erstmals auf Jahresabschlussprüfungen für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen.
- § 63, § 105, § 109: BGBl. I Nr. 5/2026 (kundgemacht am 18.02.2026) sah ab 19.02.2026 eine Fassung vor; ersetzt durch BGBl. I Nr. 6/2026 (kundgemacht am 18.02.2026).
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 300 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 386 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11764 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 103z3neu
Paragraph 103 z, 3,
Nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026, gelten folgende Übergangsvorschriften:
- Ziffer eins
- Ziffer 2(Zu Paragraph 62, Ziffer eins,): Die Anforderungen betreffend die praktische Ausbildung gemäß Paragraph 62, Ziffer eins, fünfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026, gelten für Bankprüfer jedenfalls als erfüllt, wenn ihre Bestellung zum Wirtschaftsprüfer oder Revisor vor dem 1. Jänner 2024 erfolgte oder sie zu diesem Zeitpunkt das Verfahren zur Zulassung als Wirtschaftsprüfer oder Revisor durchliefen, sofern sie dieses bis zum 1. Jänner 2026 abgeschlossen haben.
- Ziffer 3(Zu Paragraph 62, Ziffer 16,): Der Ausschlussgrund des Paragraph 62, Ziffer 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026, ist auf anerkannte Revisionsverbände und den Sparkassen-Prüfungsverband erst ab dem dritten Monat nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026, anzuwenden.
- Ziffer 4(Zu Paragraph 62 a, dritter Satz): Paragraph 62 a, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026, ist auf Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzuwenden, die auf einem Standard für die Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit beruhen, der von der Europäischen Kommission mit einem delegierten Rechtsakt in Entsprechung von Artikel 26 a, Absatz 3, Unterabsatz 2 der Abschlussprüfungs-Richtlinie erlassen wurde, spätestens ab dem Datum, ab dem nach diesem delegierten Rechtsakt das in Paragraph 268, Absatz eins, Ziffer 2, UGB genannte Urteil auf einen Auftrag zur Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit gestützt werden muss. Für bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführte Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gilt die Hälfte der in Paragraph 62 a, erster Satz angeführten Haftungshöchstbeträge.