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BGBl. I Nr. 6/2026

kundgemacht 18.02.2026 RIS↗Parlament↗
Nachhaltigkeitsberichtsgesetz
Bundesgesetz, mit dem ein Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz erlassen wird und das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das SE-Gesetz, das SCE-Gesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das CBCR-Veröffentlichungsgesetz, das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 2018, das Investmentfondsgesetz 2011, das Nationalbankgesetz 1984, das Sparkassengesetz, und das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert werden (Nachhaltigkeitsberichtsgesetz – NaBeG)
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 6/2026 · kundgemacht am 18.02.2026 Die EU-Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung werden vorerst nur für jene großen Unternehmen von öffentlichem Interesse umgesetzt, die schon bisher eine nichtfinanzielle Erklärung abgeben mussten: Sie berichten künftig nach EU-Standards im Lagebericht und lassen das prüfen, wobei Unternehmen mit bis zu 450 Millionen Euro Umsatz oder bis zu 1 000 Beschäftigten nicht verpflichtet sind. Dazu kommen ein neues Gesetz für Töchter und Zweigniederlassungen von Konzernen aus Drittstaaten sowie Folgeänderungen für Prüfer, Aufsichtsorgane, Banken, Versicherungen und die Abschlussprüferaufsicht.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 300 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 386 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11764 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 6/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Referenzwerte-Vollzugsgesetz (RW-VG) 4 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 2 Z 12, Z 13 (neu), Schlussteil (neu)
in Kraft 31.12.2022 – 18.02.2026 · idF BGBl. I Nr. 198/2021 · danach: BGBl. I Nr. 6/2026 § 4↗RIS↗
in Kraft 19.02.2026 – 23.04.2026 · idF BGBl. I Nr. 6/2026 · danach: BGBl. I Nr. 27/2026 § 4↗RIS↗
… 18 unveränderte Absätze
Strafbestimmungen
§ 4.
(1) Wer ohne die nach Art. 34 der Verordnung (EU) 2016/1011 erforderliche Zulassung oder Registrierung als Administrator tätig ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA
1. im Falle einer natürlichen Person mit Geldstrafe bis zu 500 000 Euro,
2. im Falle einer juristischen Person mit Geldstrafe bis zu 1 Million Euro oder bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes, je nachdem welcher Wert höher ist oder
in beiden Fällen bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines Administrators gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung (EU) 2016/1011
1. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und Kontrolle gemäß den Art. 4 bis 10 der Verordnung (EU) 2016/1011,
2. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Eingabedaten gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a bis c sowie e, Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/1011,
3. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Eingabedaten gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchstabe d oder Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/1011,
4. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Methodik und Transparenz der Methodik gemäß Art. 12 und 13 der Verordnung (EU) 2016/1011,
5. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Meldung von Verstößen gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2016/1011,
6. gegen den Verhaltenskodex gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/1011,
6a. gegen die Anforderungen in Bezug auf einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert gemäß Art. 19a Abs. 1 und Art. 19c der Verordnung (EU) 2016/1011 verstößt,
6b. gegen die Anforderungen in Bezug auf einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel gemäß Art. 19b der Verordnung (EU) 2016/1011 verstößt,
7. gegen die Anforderungen in Bezug auf einen kritischen Referenzwert gemäß Art. 21 und 23 der Verordnung (EU) 2016/1011,
8. gegen die Anforderungen in Bezug auf einen signifikanten Referenzwert gemäß Art. 24 und 25 der Verordnung (EU) 2016/1011,
9. gegen die Anforderungen in Bezug auf einen nicht signifikanten Referenzwert gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/1011,
10. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Transparenz und den Verbraucherschutz gemäß Art. 27 und 28 der Verordnung (EU) 2016/1011 oder
11. gegen die Anforderungen und die Meldepflicht gemäß Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1011
verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 3 mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro und hinsichtlich der Z 1, 2 und 4 bis 11 mit Geldstrafe bis zu 500 000 Euro oder in beiden Fällen bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen. 12. gegen die Verpflichtung zur Übermittlung der in Art. 4 Abs. 5, Art. 11 Buchstabe c, Art. 12 Abs. 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 25 Abs. 7, Art. 26 Abs. 3, Art. 27 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2011 genannten Informationen gleichzeitig mit deren Veröffentlichung an die FMA gemäß Art. 28a der Verordnung (EU) 2016/1011 oder
13. gegen die Verpflichtung, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, gemäß Art. 28a Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1011
verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 13 und 14 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, hinsichtlich der Z 3 mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro und hinsichtlich der Z 1, 2 und 4 bis 11 mit Geldstrafe bis zu 500 000 Euro oder in beiden Fällen bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines beaufsichtigten Kontributors gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 der Verordnung (EU) 2016/1011
… 7 unveränderte Absätze
1. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und Kontrolle gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2016/1011,
1a. gegen die Anforderungen in Bezug auf einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert gemäß Art. 19a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 verstößt oder
2. gegen die Anforderungen in Bezug auf einen kritischen Referenzwert gemäß Art. 23 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1011
verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 500 000 Euro oder bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines beaufsichtigten Unternehmens gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 17 der Verordnung (EU) 2016/1011 gegen die Anforderungen in Bezug auf die Verwendung eines Referenzwertes gemäß Art. 28 Abs. 2 oder Art. 29 der Verordnung (EU) 2016/1011 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 500 000 Euro oder bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(5) Zur Verfolgung der in Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretung kann die FMA unbeschadet der Anwendung des § 2 Abs. 3 die in § 22b des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes (FMABG), BGBl. I Nr. 97/2001, angeführten Befugnisse ausüben.
(6) Die von der FMA gemäß Abs. 1 bis 4 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.