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BGBl. I Nr. 60/2026

kundgemacht 29.07.2026 RIS↗Parlament↗
Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Konsumentenschutzgesetz, das Verbrauchergewährleistungsgesetz und das Verbraucherbehördenkooperationsgesetz geändert werden (Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz – WaRUG)
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 60/2026 · kundgemacht am 29.07.2026 Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren um: Hersteller bestimmter Waren müssen Verbrauchern auf Verlangen eine Reparatur ermöglichen, Reparaturbetriebe können ein standardisiertes Europäisches Formular für Reparaturinformationen verwenden, und im Gewährleistungsrecht verlängert sich die Frist einmal um ein Jahr, wenn ein Mangel durch Verbesserung behoben wird.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 530 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 570 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11847 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 60/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsumentenschutzgesetz (KSchG) 62 § 0↗RIS↗
§ 9cneu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 60/2026 § 9c↗RIS↗

Reparaturverpflichtung des Bevollmächtigten, des Importeurs und des Vertreibers

Paragraph 9 c,

  1. Absatz eins,Hat der gemäß Paragraph 9 b, zur Reparatur verpflichtete Hersteller seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, so hat sein Bevollmächtigter in der Europäischen Union die Verpflichtung des Herstellers zu erfüllen. Ein „Bevollmächtigter“ ist eine in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung der Pflichten des Herstellers gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020 aus 1828, und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG, ABl. Nr. L 2024/1781 vom 28.06.2024, wahrzunehmen.
  2. Absatz 2,Hat der Hersteller in der Europäischen Union auch keinen Bevollmächtigten, so hat der Importeur der betreffenden Ware die Verpflichtung des Herstellers zu erfüllen. „Importeur“ ist jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt.
  3. Absatz 3,Gibt es überdies keinen Importeur, so hat der Vertreiber der betreffenden Ware die Verpflichtung des Herstellers zu erfüllen. „Vertreiber“ ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette mit Ausnahme des Herstellers und des Importeurs, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt.