Absatz eins,Der Hersteller hat zumindest für die gesamte Dauer seiner Reparaturverpflichtung nach Paragraph 9 b, Informationen über seine Reparaturdienstleistungen in leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Weise kostenlos bereitzustellen.
BGBl. I Nr. 60/2026
Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Konsumentenschutzgesetz, das Verbrauchergewährleistungsgesetz und das Verbraucherbehördenkooperationsgesetz geändert werden (Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz – WaRUG)
Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren um: Hersteller bestimmter Waren müssen Verbrauchern auf Verlangen eine Reparatur ermöglichen, Reparaturbetriebe können ein standardisiertes Europäisches Formular für Reparaturinformationen verwenden, und im Gewährleistungsrecht verlängert sich die Frist einmal um ein Jahr, wenn ein Mangel durch Verbesserung behoben wird.
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- Hersteller von Waren mit EU-Vorgaben zur Reparierbarkeit müssen mit Verbrauchern außerhalb der Gewährleistung auf Verlangen einen Reparaturvertrag schließen, bei Sitz außerhalb der EU ersatzweise Bevollmächtigter, Importeur oder Vertreiber; Reparaturbetriebe, die das freiwillige Europäische Formular für Reparaturinformationen verwenden, sind 30 Tage an dessen Bedingungen gebunden.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 41a, Art. 4) bzw. ab 01.10.2026 (5 §§, 1 Anl.).
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 530 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 570 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11847 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9dneu
Informationspflichten betreffend Reparaturdienstleistungen
Paragraph 9 d,
- Absatz 2,Der Hersteller hat zudem sicherzustellen, dass die Verbraucher über eine frei zugängliche Website auf Informationen über die Richtpreise zugreifen können, die für die typische Reparatur von Waren, die unter die in Anhang römisch zwei der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union fallen, berechnet werden.
- Absatz 3,Wenn für den Bevollmächtigten, den Importeur oder den Vertreiber eine Reparaturverpflichtung nach Paragraph 9 c, besteht, hat auch dieser insoweit die Informationspflichten nach Absatz eins und 2 zu erfüllen.