Absatz eins,Der Bund gewährt den Ländern einen Zweckzuschuss in Höhe von 166,86 Millionen Euro.
BGBl. I Nr. 62/2026
Budgetbegleitgesetz 2027-2028
Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Familienzeitbonusgesetz, das Universitätsgesetz 2002, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Parteiengesetz 2012, das Parteien-Förderungsgesetz 2012, das ORF-Gesetz, das Bundes-Sportförderungsgesetz 2017, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, die Exekutionsordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Justizbetreuungsagentur-Gesetz, das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz, das Unterhaltsvorschußgesetz 1985, die Jurisdiktionsnorm, die Notariatsordnung, die Zivilprozessordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Strafprozeßordnung 1975, das Sicherheitspolizeigesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Alkoholsteuergesetz 2022, das Stabilitätsabgabegesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bewertungsgesetz 1955, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Börsegesetz 2018, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Glücksspielgesetz, das Haftungsgesetz-Kärnten, das ABBAG-Gesetz, die Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung sowie Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen, das COVID-19-FondsG, das Finanzausgleichsgesetz 2024, das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, das BFW-Gesetz, das BVWG-Gesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Waldfondsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Wasserstoffförderungsgesetz, das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, die Straßenverkehrsordnung 1960, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das IEF-Service-GmbH-Gesetz, das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, das Freiwilligengesetz, das Bundesgesetz, mit dem das eEltern-Kind-Pass-Gesetz, das Eltern-Kind-Pass-Gesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden, das eEltern-Kind-Pass-Gesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert sowie ein Paketsteuergesetz und ein Wald-Wasser-Resilienzgesetz erlassen werden (Budgetbegleitgesetz 2027-2028)
Das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 ändert über 60 Bundesgesetze, vor allem zur Budgetsanierung, und erlässt ein Paketsteuergesetz und ein Wald-Wasser-Resilienzgesetz. Kernpunkte sind höhere Alkoholsteuer, eine Paketsteuer für große Versandhändler, 24 % Körperschaftsteuer auf Einkommensteile über 1 Million Euro ab 2028, das Ende von Telearbeits- und Arbeitsplatzpauschale, die Pensionsanpassung 2027 und das Aus für das Testament vor Gericht.
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- Die neue Paketsteuer wird zwischen Bund, Ländern und Gemeinden geteilt. Die Länder erhalten 166,86 Millionen Euro Investitionszuschuss und mehr Spielraum bei den Wohnbau-Zweckzuschüssen; ab 2028 gehen jährlich 1,3 Milliarden Euro Einkommensteuer an den Familienlastenausgleichsfonds.
- In Kraft ab 30.07.2026 (6 §§) bzw. ab 01.01.2028 (§ 10) bzw. ab 01.01.2029 (§ 32).
- § 32: BGBl. I Nr. 168/2023 (kundgemacht am 30.12.2023) sah ab 01.01.2029 eine Fassung vor; ersetzt durch BGBl. I Nr. 62/2026 (kundgemacht am 29.07.2026).
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 523 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 561 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11839 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 29bneu
Zweckzuschuss an die Länder zur Unterstützung von Investitionen
Paragraph 29 b,
- Absatz 2,Die Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2022,, sind anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.
- Absatz 3,Der Bund überweist von diesem Zweckzuschuss
- Ziffer eins50 Millionen Euro bis 18. September 2026 und
- Ziffer 2die restlichen Mittel in den Jahren 2029 bis 2031 in drei gleich großen Tranchen jeweils bis zum 15. Jänner. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, dass eine oder mehrere dieser Tranchen oder Teile davon in früheren Jahren zu einem in der Verordnung festzulegenden Termin überwiesen werden, wenn die budgetäre Entwicklung des Bundeshaushalts diese Verschiebung ermöglicht, ohne die Einhaltung der unionsrechtlichen Verpflichtungen sowie der Verpflichtungen des Bundes aus dem Österreichischen Stabilitätspakt 2025 zu gefährden.
- Absatz 4,Die Aufteilung des Zweckzuschusses erfolgt in folgendem Verhältnis (in Millionen Euro):
Burgenland | 5,592 |
Kärnten | 10,869 |
Niederösterreich | 31,546 |
Oberösterreich | 27,475 |
Salzburg | 10,724 |
Steiermark | 23,332 |
Tirol | 14,301 |
Vorarlberg | 7,629 |
Wien | 35,392 |
Summe | 166,860 |
- Absatz 5,Die Länder berichten dem Bund bis Ende des Jahres 2027 über die Verwendung der 50 Millionen Euro gemäß Absatz 3, Ziffer eins und binnen eines Jahres nach der letzten Überweisung über die Verwendung der restlichen Mittel gemäß Absatz 3, Ziffer 2,