BGBl. I Nr. 63/2026
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2026
Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Notariatsprüfungsgesetz und das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2026 – BRÄG 2026)
Die Berufsrechtsnovelle schafft die Grundlage für eine gemeinsame Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft, die die Alters-, Berufsunfähigkeits-, Hinterbliebenen- und Krankenversorgung jener Rechtsanwaltskammern übernimmt, die sich ihr anschließen, und erweitert die Beitragsbefreiungen für Anwältinnen, Anwälte und Anwärter mit Kind. Daneben ändert es das Gesellschaftsrecht der Anwälte, die Befugnisse des Kammerkommissärs, eine notarielle Signaturbeglaubigung und die Regeln der Rechtsanwalts- und der Notariatsprüfung.
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- Bei der Notariatsprüfung werden die Folgen einer Verhinderung von Prüfern oder Prüfungswerbern sowie Nichterscheinen und Abbruch geregelt; mündliche Prüfungen sind bei außergewöhnlichen Verhältnissen oder, mit Zustimmung des Prüfungswerbers, bei Verhinderung eines Prüfers per Videokonferenz möglich.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 29) bzw. ab 01.08.2026 (§ 10, § 18, § 19).
- Anwendung laut Gesetz: § 10 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach dem 31. Juli 2026 bei der Prüfungskommission eingebracht wird.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 527 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 569 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11850 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10geändertAbs 1; Abs 2 bis Abs 4 (neu)
§ 10.
(1) Umstände, die geeignet sind, die Unbefangenheit eines Mitgliedes des Prüfungssenats dem Prüfungswerber gegenüber in Zweifel zu ziehen, sowie eine Verhinderung aus anderen Gründen haben diese beziehungsweise der Prüfungswerber unverzüglich dem Präses anzuzeigen. Der Präses hat in begründeten Fällen den in der Reihenfolge nächsten Prüfungskommissär zu bestimmen und dem Prüfungswerber bekanntzugeben. Ist der Präses selbst betroffen, so hat er sich durch seinen Stellvertreter vertreten zu lassen.
(2) Wird aufgrund der Verhinderung eines Prüfungskommissärs ein anderer Prüfungskommissär ersatzweise zum Mitglied des Prüfungssenats bestimmt (Abs. 1 zweiter Satz), so kann sich der Prüfungswerber für den Fall, dass der bekanntgegebene Prüfungstermin (§ 9) beibehalten werden soll und zwischen der Bekanntgabe der Person des ersatzweise beizuziehenden Prüfungskommissärs und dem Prüfungstermin weniger als sieben Tage liegen, gegen die Beibehaltung des Termins aussprechen. Abhängig von der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung ist diesfalls ein neuer Prüfungstermin mit dem ursprünglich vorgesehenen oder dem ersatzweise beizuziehenden Prüfungskommissär anzusetzen.
(3) Ist dem Prüfungswerber aufgrund eines von ihm zu bescheinigenden unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses die Ablegung der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung am vorgesehenen Termin nicht möglich, so hat der Präses der Notariatsprüfungskommission die Prüfung unter Bedachtnahme auf den Verhinderungsgrund neu zu terminisieren, dies möglichst unter Beibehaltung der personellen Zusammensetzung des Prüfungssenats. Verneint der Präses der Notariatsprüfungskommission das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, so ist darüber über Antrag des Prüfungswerbers mit Bescheid zu entscheiden. Tritt die Verhinderung zwischen schriftlicher und mündlicher Prüfung ein, so ist die mündliche Prüfung diesfalls bis längstens zwei Jahre nach dem letzten schriftlichen Prüfungstermin zu absolvieren, widrigenfalls auch die schriftliche Prüfung neuerlich abzulegen ist; die insofern nicht abgeschlossene Prüfung ist dabei nicht auf die Gesamtzahl der Prüfungsantritte (§ 25 Abs. 2) anzurechnen.
(4) Nimmt der Prüfungswerber den Termin der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung nicht wahr, ohne dass ein Grund nach Abs. 3 erster Satz vorliegt, so ist ein neuerlicher Antritt zu dieser Prüfung frühestens sechs Monate nach dem unbesucht gebliebenen Prüfungstermin möglich. Bricht der Prüfungswerber eine bereits begonnene Prüfung ohne Vorliegen eines Grundes nach Abs. 3 erster Satz ab, so ist die Prüfung als insgesamt „nicht bestanden“ zu werten.
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