(3)Absatz 3,Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt jeweils fünf, beim Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter zwei Jahre. Scheidet während dieser Zeit einer der Gewählten aus und findet eine Ersatzwahl statt oder hat eine solche schon vorab stattgefunden, so tritt der im Rahmen der Ersatzwahl Gewählte für die restliche Amtsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen. Nach Ablauf der Funktionsperiode haben die Gewählten ihre Amtstätigkeit gegebenenfalls bis zur Wahl ihrer Nachfolger weiter auszuüben. Eine Wiederwahl ist zulässig. Für die Veröffentlichung des Wahlergebnisses und die Anfechtung der Wahl gilt § 49f Abs. 7.Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt jeweils fünf, beim Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter zwei Jahre. Scheidet während dieser Zeit einer der Gewählten aus und findet eine Ersatzwahl statt oder hat eine solche schon vorab stattgefunden, so tritt der im Rahmen der Ersatzwahl Gewählte für die restliche Amtsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen. Nach Ablauf der Funktionsperiode haben die Gewählten ihre Amtstätigkeit gegebenenfalls bis zur Wahl ihrer Nachfolger weiter auszuüben. Eine Wiederwahl ist zulässig. Für die Veröffentlichung des Wahlergebnisses und die Anfechtung der Wahl gilt Paragraph 49 f, Absatz 7,