BGBl. I Nr. 66/2026
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes, des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957 und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Lohn und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 und das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 geändert werden
Die Kundmachung betrifft vor allem die Bauwirtschaft: Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse betreibt das BauID-System künftig selbst und stellt Arbeitnehmern BauID-Karten aus, über die bei Entsendungen auch Lohnunterlagen bereitgehalten werden können, und Metalltechnikbetriebe werden aus Bauarbeiter-Urlaubs- und Schlechtwetterrecht weitgehend ausgenommen. Daneben gibt es ein einheitliches Jahreskontingent für die Schlechtwetterentschädigung und Änderungen bei Abfertigung, Sozialfonds-Beiträgen und Arbeitsinspektion.
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- Die Urlaubs- und Abfertigungskasse betreibt das BauID-System künftig selbst und stellt den Arbeitnehmern im Geltungsbereich BauID-Karten aus. Metalltechnikbetriebe sind weitgehend ausgenommen. Bei begründetem Verdacht kann die Kasse weitere Unterlagen anfordern; gezahlte Zuschläge sind in der Insolvenz weitgehend unanfechtbar.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 2, § 40) bzw. ab 01.08.2026 (14 §§). Außer Kraft mit Ablauf des 31.07.2026 (§ 23e).
- Anwendung laut Gesetz: § 25 Abs. 9 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist nur auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2026 eröffnet werden. § 32 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist nur auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 1. September 2026 verwirklicht werden.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Initiativantrag 917/A XXVIII. GP, Ausschussbericht 574 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11862 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13dgeändertAbs 3b (neu); Abs 4
… 10 unveränderte Absätze
§ 13d.
(1) Der Abfertigungsanspruch beträgt
(2) Die Grundlage für die Berechnung der Monatsentgelte ist unabhängig vom Zeitpunkt der Geltendmachung der im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches (§ 13a) für den Arbeitnehmer in den letzten 52 Wochen vor Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses geltende kollektivvertragliche Stundenlohn zuzüglich eines Zuschlages von 20 vH. Der Stundenlohn ergibt sich aus der überwiegenden Einstufung des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der letzten in diesen Zeitraum fallenden kollektivvertraglichen Lohnerhöhung. Mangels einer kollektivvertraglichen Regelung des Stundenlohnes gilt der im letzten Arbeitsverhältnis vereinbarte und der Urlaubs- und Abfertigungskasse gemeldete Stundenlohn (§ 21a Abs. 3 letzter Satz) als Berechnungsgrundlage.
(3) Die Stundenzahl für die Berechnung des Monatsentgelts ergibt sich aus der kollektivvertraglichen oder mangels einer solchen aus der gesetzlichen Normalarbeitszeit. Bei einer vertraglich vereinbarten kürzeren Arbeitszeit ist diese oder die tatsächlich längere Arbeitszeit bis zum Höchstausmaß der Normalarbeitszeit für die Berechnung heranzuziehen, wenn diese Arbeitszeit für den gesamten Zeitraum, der der Berechnung des Abfertigungsanspruches zugrunde liegt, maßgebend war. Fallen in diesen Zeitraum sowohl Beschäftigungszeiten mit kollektivvertraglicher oder gesetzlicher Normalarbeitszeit als auch Beschäftigungszeiten mit vertraglich vereinbarter kürzerer Arbeitszeit oder tatsächlich längerer Arbeitszeit, so ist als Stundenzahl für die Berechnung des Monatsentgelts die durchschnittliche sich aus dem Verhältnis der jeweiligen Beschäftigungszeiten zur Summe der Beschäftigungszeiten ergebende Stundenzahl heranzuziehen.
(3a) Wird das Arbeitsverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder § 8 EKUG durch Kündigung durch den Arbeitgeber, unverschuldete Entlassung oder begründeten Austritt beendet, so ist diese Teilzeitbeschäftigung bei der Berechnung des Monatsentgelts mit jener Stundenanzahl zu berücksichtigen, wie sie dem Arbeitsverhältnis vor der Teilzeitbeschäftigung zugrunde lag.
(3b) Bei Inanspruchnahme einer Teilpension nach § 4a des APG ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Berechnung des Monatsentgelts die Beschäftigungszeit der Teilpension mit jener Stundenanzahl zu berücksichtigen, wie sie dem Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme der Teilpension zugrunde lag. Wird die Teilpension nach § 4a APG im Anschluss an den Bezug von Überbrückungsgeld nach § 13l, an eine Altersteilzeit nach § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977, eine Bildungsteilzeit nach § 11a des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, eine Wiedereingliederungsteilzeit nach § 13a AVRAG, eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a, 14b oder 14d AVRAG in Anspruch genommen, ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Berechnung des Monatsentgelts diese Teilzeitbeschäftigung mit jener Stundenzahl zu berücksichtigen, wie sie dem Arbeitsverhältnis vor Antritt einer dieser Maßnahmen zugrunde lag. Bei der Berechnung der Monatsentgelte sind jeweils kollektivvertragliche Lohnerhöhungen zu berücksichtigen.
(4) Für die Berechnung des Monatsentgelts sind ferner die anteiligen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Sonderzahlungen heranzuziehen. Die kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer können Art und Ausmaß der Berücksichtigung von Sonderzahlungen bei der Berechnung des Entgelts regeln. Enthält jener Kollektivvertrag, der auf das Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung anwendbar war, keine ausdrückliche Bestimmung zur Berechnung des anteiligen kollektivvertraglichen Weihnachtsgeldes, das zum Monatsentgelt zugeschlagen wird, hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse die Berechnungssystematik jenes Kollektivvertrages heranzuziehen, dem die meisten Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegen.
Anmerkung