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BGBl. I Nr. 66/2026

kundgemacht 29.07.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes, des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957 und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Lohn und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 und das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 geändert werden
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 66/2026 · kundgemacht am 29.07.2026 Die Kundmachung betrifft vor allem die Bauwirtschaft: Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse betreibt das BauID-System künftig selbst und stellt Arbeitnehmern BauID-Karten aus, über die bei Entsendungen auch Lohnunterlagen bereitgehalten werden können, und Metalltechnikbetriebe werden aus Bauarbeiter-Urlaubs- und Schlechtwetterrecht weitgehend ausgenommen. Daneben gibt es ein einheitliches Jahreskontingent für die Schlechtwetterentschädigung und Änderungen bei Abfertigung, Sozialfonds-Beiträgen und Arbeitsinspektion.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Initiativantrag 917/A XXVIII. GP, Ausschussbericht 574 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11862 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 66/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) 1151 § 0↗RIS↗
§ 23eaufgehoben
in Kraft 11.06.2022 – 31.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 73/2022 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2026 § 23e↗RIS↗

Paragraph 23 e,

Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann Arbeitnehmern, deren Identität hinreichend nachgewiesen ist, eine Service-Karte ausstellen, mittels der der Arbeitnehmer automationsunterstützt in die im Zeitpunkt der Abfrage erfassten Daten gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, und 5 einsehen kann. Die Service-Karte ist mit einer technisch geeigneten Funktion zum Datenaustausch auszustatten und hat den Namen, ein Lichtbild des Arbeitnehmers sowie eine Kartennummer zu enthalten. Die Service-Karte dient auch der Erleichterung der Identitätsfeststellung im Kundenverkehr der Urlaubs- und Abfertigungskasse oder bei Baustellenkontrollen nach Paragraph 23 a, Zu diesen Zwecken ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse ermächtigt, das Lichtbild des Arbeitnehmers zu verarbeiten. Das Lichtbild des Arbeitnehmers ist zu löschen, sobald es nicht mehr benötigt wird, jedenfalls aber am 31. Dezember des auf das Erlöschen erworbener Anwartschaften folgenden Kalenderjahres. Eine Service-Karte kann auch Arbeitnehmern nach Paragraph 33 d, sowie Personen ausgestellt werden, die Anwartschaften gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse erworben haben, aber im Zeitpunkt der Ausstellung in keinem Arbeitsverhältnis stehen, auf das dieses Gesetz anzuwenden ist.