BGBl. I Nr. 66/2026
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes, des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957 und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Lohn und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 und das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 geändert werden
Die Kundmachung betrifft vor allem die Bauwirtschaft: Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse betreibt das BauID-System künftig selbst und stellt Arbeitnehmern BauID-Karten aus, über die bei Entsendungen auch Lohnunterlagen bereitgehalten werden können, und Metalltechnikbetriebe werden aus Bauarbeiter-Urlaubs- und Schlechtwetterrecht weitgehend ausgenommen. Daneben gibt es ein einheitliches Jahreskontingent für die Schlechtwetterentschädigung und Änderungen bei Abfertigung, Sozialfonds-Beiträgen und Arbeitsinspektion.
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- Arbeitgeber und Beschäftiger, die Arbeitnehmer mit BauID-Karte grenzüberschreitend entsenden oder überlassen, können Lohnunterlagen über die Karte elektronisch bereithalten, wenn sie das in der Meldung angeben; die Kartennummern dieser Arbeitnehmer müssen sie bereithalten, sonst droht eine Verwaltungsstrafe.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 72) bzw. ab 01.08.2026 (§ 19, § 22a, § 28).
- Anwendung laut Gesetz: Die §§ 19 Abs. 5b, 22a samt Überschrift und 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2026 treten mit 1. August 2026 in Kraft und sind auf Entsendungen und Überlassungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 begonnen haben.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Initiativantrag 917/A XXVIII. GP, Ausschussbericht 574 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11862 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28geändertZ 4, Z 5 (neu)
… 4 unveränderte Absätze
Nichtbereithalten und Nichtübermitteln der Lohnunterlagen
§ 28.
Wer als
1. Arbeitgeber entgegen § 22 Abs. 1, Abs. 1a oder 1b die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
2. Überlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht nachweislich bereitstellt, oder
3. Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen nicht bereithält oder
4. Arbeitgeber oder Überlasser entgegen § 12 Abs. 1 Z 4 die Lohnunterlagen nicht übermittelt, oder
5. Arbeitgeber oder Beschäftiger entgegen § 22a Abs. 2 die Kartennummern der BauID-Karten nicht bereithält,
begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, zu bestrafen.