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BGBl. I Nr. 68/2026

kundgemacht 29.07.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG) geändert wird
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 68/2026 · kundgemacht am 29.07.2026 Das Tabakgesetz erfasst künftig auch tabakfreie Nikotinerzeugnisse und tabakfreie Nikotinersatzerzeugnisse und verbietet elektronische Zigaretten, die Einwegprodukte sind. Daneben wird das Versandhandelsverbot auf das Anbieten erweitert, es kommen technische Vorgaben für das Nachfüllen von E-Zigaretten, neue Regeln zur Platzierung der Warnhinweise auf Tabak zum Selbstdrehen und ein strafbewehrtes Wegwerfverbot auf öffentlichen Spielplätzen.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 531 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 549 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11854 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 68/2026× zu TNRSG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) 422 § 0↗RIS↗
§ 10hneu
in Kraft ab 20.08.2026 · idF BGBl. I Nr. 68/2026 § 10h↗RIS↗

Tabakfreie Nikotinerzeugnisse

Paragraph 10 h,

  1. Absatz eins,Jedes tabakfreie Nikotinerzeugnis muss in einer Packung in Verkehr gebracht werden.
  2. Absatz 2,Jede Packung und jede Außenverpackung hat den gesundheitsbezogenen Warnhinweis „Dieses Produkt enthält Nikotin, einen Stoff, der sehr stark abhängig macht. Es wird nicht für den Gebrauch durch Nichtraucher empfohlen.“ und die Informationsbotschaft „Dieses Produkt ist nicht zum Konsum für Kinder und Jugendliche bestimmt.“ zu enthalten.
  3. Absatz 3,Der gesundheitsbezogene Warnhinweis und die Informationsbotschaft sind an der Seite oder am Boden jeder Packung und Außenverpackung unablösbar anzubringen und müssen klar und deutlich sichtbar sein.
  4. Absatz 4,Jede Packung und jede Außenverpackung hat
    1. Ziffer eins
      eine Liste sämtlicher Inhaltsstoffe des Erzeugnisses in absteigender Rangfolge ihres Gewichts, wobei jedoch Inhaltsstoffe mit einem Anteil von mehr als 0,1 % der fertigen Formulierung auf jeden Fall anzugeben sind,
    2. Ziffer 2
      das Gewicht der einzelnen Konsumeinheit,
    3. Ziffer 3
      die Angabe des Nikotingehalts in Milligramm pro Gramm einer Konsumeinheit,
    4. Ziffer 4
      die Nummer der Herstellungscharge und
    5. Ziffer 5
      Kontaktinformationen der Herstellerin bzw. des Herstellers,
    zu enthalten.
  5. Absatz 5,Die Packung und die Außenverpackung von tabakfreien Nikotinerzeugnissen dürfen keine der in Paragraph 5 d, genannten Elemente oder Merkmale enthalten, wobei entgegen Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer eins, Informationen zum Nikotingehalt gemäß Absatz 4, Ziffer 3, anzugeben sind.
  6. Absatz 6,Aromastoffe dürfen nur in der Liste der Inhaltsstoffe angegeben werden.
  7. Absatz 7,Tabakfreie Nikotinerzeugnisse dürfen eine Gesamtmasse von 1,6 Gramm pro Konsumeinheit nicht überschreiten und maximal 16,6 Milligramm Nikotin pro Gramm enthalten.
  8. Absatz 8,Das Inverkehrbringen von tabakfreien Nikotinerzeugnissen, welche die in Paragraph 8 b, Absatz 2, Ziffer 5, angeführten Zusatzstoffe enthalten, ist verboten.