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BGBl. I Nr. 75/2026

kundgemacht 29.07.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert wird
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 75/2026 · kundgemacht am 29.07.2026 Die Novelle des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes erweitert den Kreis der Tierärzte für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, verbietet nicht herkömmliche psychoaktive Stoffe in Lebensmitteln und passt Probenahme, Unternehmerpflichten und behördliche Maßnahmen an den Internethandel an. Daneben werden Gebühren der Agentur an den Verbraucherpreisindex gebunden und die Verordnung über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung aufgehoben.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 518 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 551 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11855 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 75/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) 21 § 0↗RIS↗
§ 66geändertAbs 2
in Kraft 01.01.2024 – 31.12.2026 · idF BGBl. I Nr. 171/2023 · danach: BGBl. I Nr. 75/2026 § 66↗RIS↗
tritt in Kraft am 01.01.2027 · idF BGBl. I Nr. 75/2026 § 66↗RIS↗
Gebührentarif
§ 66.
(1) Für die Tätigkeiten der Agentur im Rahmen der amtlichen Kontrolle ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den die Agentur mit Zustimmung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können Regelungen über Mahngebühren, Zuschläge, Pauschalierungen sowie die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Der Tarif ist auf der Homepage der Agentur kundzumachen.
(2) Gebühren gemäß Abs. 1 verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind von der Agentur auf volle 10 Cent zwei Kommastellen kaufmännisch zu runden und auf der Homepage der Agentur kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.