BGBl. I Nr. 76/2026
Änderung des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes, des Schulorganisationsgesetzes und des Schulunterrichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Schulorganisationsgesetz und das Schulunterrichtsgesetz geändert werden
Die Pflichtschulabschluss-Prüfung bekommt ab 2027 Digitale Grundbildung als eigenes Prüfungsgebiet, nur noch ein Wahlprüfungsgebiet und einen größeren Kreis möglicher Vortragender und Prüfender in Vorbereitungslehrgängen. An allgemeinbildenden höheren Schulen wird Informatik ab 2027 klassenweise zu Informatik und Künstliche Intelligenz, Medien und Demokratie kommt als Pflichtgegenstand dazu, und das Kopftuchverbot für Schülerinnen bis 14 ist ab dem Schuljahr 2026/27 anzuwenden.
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- Ab 2027 wird Digitale Grundbildung eigenes Prüfungsgebiet, statt zwei Wahlgebieten ist nur noch eines abzulegen, und das Verbot, die Prüfungskommission nach der Zulassung zu wechseln, entfällt. Vorbereitungslehrgänge dürfen weitere Personen als Vortragende und Prüfende einsetzen, etwa zertifizierte Erwachsenenbildnerinnen und Erwachsenenbildner.
- In Kraft ab 30.07.2026 (5 §§) bzw. ab 01.09.2027 (8 §§, 2 Anl.).
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 524 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 540 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11859 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11geändertSchlussteil
… 4 unveränderte Absätze
Abgeltung für die Prüfungstätigkeit
§ 11.
Den Vorsitzenden, den Prüfern und Prüferinnen sowie den Schriftführern und Schriftführerinnen der
1. an öffentlichen Schulen eingerichteten Prüfungskommissionen,
2. an Schulen mit Öffentlichkeitsrecht, deren Lehrer- und Lehrerinnenpersonalaufwand zur Gänze vom Bund getragen wird, und
3. von der Bildungsdirektion bestellten Vorsitzenden und Prüfern und Prüferinnen
gebührt eine Abgeltung gemäß dem Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, BGBl. Nr. 314/1976, nach Maßgabe der für eine entsprechende Externistenprüfung vorgesehenen Abgeltung.