BGBl. I Nr. 79/2026
42. KFG-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (42. KFG-Novelle)
Die 42. KFG-Novelle streckt die Abstände der wiederkehrenden Begutachtung für Pkw, Fahrzeuge der Klasse L und leichte Anhänger und erlaubt bereits zugelassenen Fahrzeugen eine Austauschplakette mit den neuen Fristen. Daneben ändert sie Regeln für Baustellen-Lkw, Kontrollen und Sicherheitsleistungen, Fahrschulen, Deckkennzeichen und Testfahrten automatisierter Fahrzeuge und beendet die Sonderfrist für Fahrzeuge mit ukrainischen Kennzeichen.
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- Pkw, Fahrzeuge der Klasse L und leichte Anhänger kommen erst nach vier Jahren, dann dreimal im Zweijahresabstand und danach jährlich zur Begutachtung, eine Überziehung entfällt; Baustellen-Lkw mit Kipper oder Ladekran dürfen schwerer beladen sein.
- In Kraft ab 30.07.2026 (26 §§) bzw. ab 01.10.2026 (§ 102, § 123, § 134) bzw. ab 01.12.2026 (§ 24, § 57c) bzw. ab 19.05.2027 (§ 57a, § 132).
- Anwendung laut Gesetz: Für Fahrzeuge, deren Stichtag für die wiederkehrende Begutachtung in den Monaten Februar bis Juli liegt, gelten für die Begutachtung im Jahr 2027 die gemäß § 57a Abs. 3 dritter Satz vorgesehenen Fristen entsprechend der bis zum 18. Mai 2027 geltenden Rechtslage auch nach dem 18. Mai 2027 weiter. Für Fahrzeuge, deren Stichtag für die wiederkehrende Begutachtung in den Monaten August bis Oktober liegt, gilt für die Begutachtung im Jahr 2027 zusätzlich eine Fristverlängerung bis inklusive November 2027.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Initiativantrag 952/A XXVIII. GP, Ausschussbericht 581 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11857 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 112geändertAbs 2
§ 112. Genehmigung des Betriebes einer Fahrschule
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung für den Betrieb einer Fahrschule zu erteilen, wenn die erforderlichen Räume, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge vorhanden sind und die Fahrzeuge den Bestimmungen des Abs. 3 entsprechen. Das erforderliche Lehrpersonal muss sichergestellt sein. Vor der Erteilung dieser Betriebsgenehmigung sind die Schulräume, Schulfahrzeuge und Lehrbehelfe zu überprüfen. In der Bezeichnung der Fahrschule ist jedenfalls der Familienname des Inhabers der Fahrschulbewilligung anzuführen. Diese Bezeichnung der Fahrschule ist jedenfalls im Geschäftsverkehr zu verwenden. Bei Aufschriften an Schulfahrzeugen oder bei Werbeauftritten kann der Name des Inhabers der Fahrschulbewilligung auch weggelassen werden.
(1a) Stellt der Inhaber der Fahrschulbewilligung die erforderlichen Lehrpersonen oder Schulfahrzeuge durch Personal- oder Sachleihverträge mit einer dafür errichteten, im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft oder juristischen Person des Privatrechts sicher, so darf ihm die Betriebsgenehmigung nur erteilt werden, wenn die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und die Mehrheit der für Beschlüsse der Gesellschaft notwendigen Stimmrechte Inhabern von Fahrschulbewilligungen zustehen und einem oder mehreren von diesen die Geschäftsführung der Gesellschaft ausschließlich übertragen ist.
(2) Der vollständige Fahrschultarif ist von außen lesbar neben oder in auf der Nähe Website der Eingangstür anzubringen Fahrschule an leicht auffindbarer Stelle zu veröffentlichen. In die Preise sind alle Zuschläge einzubeziehen („Inklusivpreise“). Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann durch Verordnung nähere Details hinsichtlich eines vergleichbaren Tarifaushanges, wie insbesondere die zwingenden Inhalte oder ein einheitliches Tarifformblatt festlegen.
(3) Schulfahrzeuge müssen hinsichtlich ihrer Bauart, ihrer Abmessungen, ihrer höchsten zulässigen Gesamtgewichte und Achslasten und ihrer Ausrüstung den allgemein im Verkehr verwendeten Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse oder Unterklasse (Anm. 1) (§ 2 FSG) entsprechen; dies gilt nicht für Fahrzeuge zur Ausbildung von körperbehinderten Fahrschülern. Bei Schulkraftwagen muss es vom Platz neben dem Lenkerplatz aus möglich sein, auf die Fahrweise des Fahrschülers hinreichend Einfluss zu nehmen und die Betriebsbremsanlage zu betätigen.
… 4 unveränderte Absätze
(4) Änderungen hinsichtlich der Schulräume oder des Übungsplatzes eines genehmigten Fahrschulbetriebes sind nur mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig; wird über das Ansuchen um Zustimmung nicht binnen drei Wochen nach dessen Einbringung entschieden, so darf der Fahrschulbesitzer die beabsichtigte Änderung vorläufig vornehmen. Änderungen hinsichtlich der Schulfahrzeuge sind der Bezirksverwaltungsbehörde unter Anschluss einer Kopie des Zulassungsscheines anzuzeigen. Derartige Anzeigen unterliegen keiner Stempelgebühr.
(5) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 und 1a nicht mehr vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Behebung der Mängel binnen angemessener Frist aufzutragen und für den Fall, dass diese nicht behoben werden, die Betriebsgenehmigung zu widerrufen.