BGBl. I Nr. 79/2026
42. KFG-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (42. KFG-Novelle)
Die 42. KFG-Novelle streckt die Abstände der wiederkehrenden Begutachtung für Pkw, Fahrzeuge der Klasse L und leichte Anhänger und erlaubt bereits zugelassenen Fahrzeugen eine Austauschplakette mit den neuen Fristen. Daneben ändert sie Regeln für Baustellen-Lkw, Kontrollen und Sicherheitsleistungen, Fahrschulen, Deckkennzeichen und Testfahrten automatisierter Fahrzeuge und beendet die Sonderfrist für Fahrzeuge mit ukrainischen Kennzeichen.
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- Pkw, Fahrzeuge der Klasse L und leichte Anhänger kommen erst nach vier Jahren, dann dreimal im Zweijahresabstand und danach jährlich zur Begutachtung, eine Überziehung entfällt; Baustellen-Lkw mit Kipper oder Ladekran dürfen schwerer beladen sein.
- In Kraft ab 30.07.2026 (26 §§) bzw. ab 01.10.2026 (§ 102, § 123, § 134) bzw. ab 01.12.2026 (§ 24, § 57c) bzw. ab 19.05.2027 (§ 57a, § 132).
- Anwendung laut Gesetz: Für Fahrzeuge, deren Stichtag für die wiederkehrende Begutachtung in den Monaten Februar bis Juli liegt, gelten für die Begutachtung im Jahr 2027 die gemäß § 57a Abs. 3 dritter Satz vorgesehenen Fristen entsprechend der bis zum 18. Mai 2027 geltenden Rechtslage auch nach dem 18. Mai 2027 weiter. Für Fahrzeuge, deren Stichtag für die wiederkehrende Begutachtung in den Monaten August bis Oktober liegt, gilt für die Begutachtung im Jahr 2027 zusätzlich eine Fristverlängerung bis inklusive November 2027.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Initiativantrag 952/A XXVIII. GP, Ausschussbericht 581 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11857 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 123ageändertAbs 2 Z 2
… 3 unveränderte Absätze
Kontrollkarte
§ 123a.
(1) Jede zuständige Stelle gemäß Abs. 2 kann Kontrollkarten beim Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur bestellen. Aufgrund der Bestellung hat der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur die unter Randnummer 175 des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu erfassen und über eine gesicherte Datenverbindung an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten (§ 102b) weiterzuleiten. Als Name der Kontrollstelle im Sinne der Randnummer 175 des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ist auf der Karte und im zentralen Register für Kontrollgerätekarten die Organisationseinheit innerhalb der zuständigen Stelle anzugeben, der diese Kontrollkarte zugeordnet ist. Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat zu prüfen, ob alle Voraussetzungen zur Ausstellung der Kontrollkarte vorliegen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, hat der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH den Auftrag zur Ausstellung der Kontrollkarte zu erteilen. Für die Ausstellung der Kontrollkarte ist ein Kostenersatz an den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zu entrichten. Die Höhe des Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur festzulegen.
(2) Zuständige Stellen im Sinne des Abs. 1 sind:
1. der Bundesminister für Inneres für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
2. der Bundesminister für Finanzen für die Organe der Finanzverwaltung Bundesfinanzverwaltung,
3. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur,
… 6 unveränderte Absätze
4. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Organe der Arbeitsinspektorate,
5. der Landeshauptmann für die Sachverständigen gemäß § 125 und für sonstige Organe der Straßenaufsicht, für Organe, die Tiertransportkontrollen durchführen sowie Organe der Gemeindesicherheitswache, sofern diese Kontrollen der Lenk- und Ruhezeiten durchführen,
6. der Hauptverband der Sozialversicherungsträger (Anm. 1) für die Organe der Krankenversicherungsträger.
(3) Bei Verlust oder Diebstahl einer Kontrollkarte ist dies von der Kontrollstelle unverzüglich unter Angabe der Kartennummer dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zu melden. Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat diesen Sachverhalt unverzüglich an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten weiterzuleiten.