BGBl. I Nr. 79/2026
42. KFG-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (42. KFG-Novelle)
Die 42. KFG-Novelle streckt die Abstände der wiederkehrenden Begutachtung für Pkw, Fahrzeuge der Klasse L und leichte Anhänger und erlaubt bereits zugelassenen Fahrzeugen eine Austauschplakette mit den neuen Fristen. Daneben ändert sie Regeln für Baustellen-Lkw, Kontrollen und Sicherheitsleistungen, Fahrschulen, Deckkennzeichen und Testfahrten automatisierter Fahrzeuge und beendet die Sonderfrist für Fahrzeuge mit ukrainischen Kennzeichen.
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- Pkw, Fahrzeuge der Klasse L und leichte Anhänger kommen erst nach vier Jahren, dann dreimal im Zweijahresabstand und danach jährlich zur Begutachtung, eine Überziehung entfällt; Baustellen-Lkw mit Kipper oder Ladekran dürfen schwerer beladen sein.
- In Kraft ab 30.07.2026 (26 §§) bzw. ab 01.10.2026 (§ 102, § 123, § 134) bzw. ab 01.12.2026 (§ 24, § 57c) bzw. ab 19.05.2027 (§ 57a, § 132).
- Anwendung laut Gesetz: Für Fahrzeuge, deren Stichtag für die wiederkehrende Begutachtung in den Monaten Februar bis Juli liegt, gelten für die Begutachtung im Jahr 2027 die gemäß § 57a Abs. 3 dritter Satz vorgesehenen Fristen entsprechend der bis zum 18. Mai 2027 geltenden Rechtslage auch nach dem 18. Mai 2027 weiter. Für Fahrzeuge, deren Stichtag für die wiederkehrende Begutachtung in den Monaten August bis Oktober liegt, gilt für die Begutachtung im Jahr 2027 zusätzlich eine Fristverlängerung bis inklusive November 2027.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Initiativantrag 952/A XXVIII. GP, Ausschussbericht 581 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11857 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24ageändertAbs 2 lit b
… 3 unveränderte Absätze
Geschwindigkeitsbegrenzer
§ 24a.
(1) Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie von solchen Fahrzeugen abgeleitete Gelenkkraftfahrzeuge, Spezialkraftwagen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen müssen mit geeigneten Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sein, die die Höchstgeschwindigkeit auf einen bestimmten Wert begrenzen. Bei Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 muss der Geschwindigkeitsbegrenzer so eingestellt sein, dass eine Geschwindigkeit von 100 km/h nicht überschritten werden kann. Bei den anderen Fahrzeugen muss der Geschwindigkeitsbegrenzer so eingestellt sein, dass eine Geschwindigkeit von 90 km/h nicht überschritten werden kann.
(2) Mit Geschwindigkeitsbegrenzern im Sinne des Abs. 1 müssen jedoch nicht ausgerüstet sein
a) Heeresfahrzeuge,
b) Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Finanzverwaltung Bundesfinanzverwaltung bestimmt sind,
c) Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung von Feuerwehren bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, an denen gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 oder § 20 Abs. 5 Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht angebracht sein dürfen,
… 12 unveränderte Absätze
d) Kraftfahrzeuge, die für wissenschaftliche Versuchszwecke auf der Straße eingesetzt werden,
e) Kraftfahrzeuge, die eine öffentliche Dienstleistung ausschließlich in geschlossenen Ortschaften erbringen,
f) Omnibusse, mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 100 km/h und
g) Fahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 90 km/h.
(3) Der Geschwindigkeitsbegrenzer darf nicht ausschaltbar sein und muß so beschaffen sein, daß er Abnutzungserscheinungen sowie mißbräuchlichen Eingriffen standhält. Er darf keinen Einfluß auf die Betriebsbremsanlage des Fahrzeuges haben.
(4) Der Geschwindigkeitsbegrenzer gilt sowohl als Teil der Fahrtschreiberanlage als auch als Teil der Gesamtanlage des Kontrollgerätes. Die Bestimmungen des § 24 Abs. 4 hinsichtlich der Prüfung der Anlage und die Bestimmungen des § 24 Abs. 5 und 6 hinsichtlich der Verschlußsicherheit gelten auch für den Geschwindigkeitsbegrenzer.
(5) Die Ermächtigung zur Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten (§ 24 Abs. 5) ist auf Antrag auf die Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern auszudehnen, wenn hiefür geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind.
(6) Der nachträgliche Einbau von Geschwindigkeitsbegrenzern darf nur von einer vom Landeshauptmann hiezu ermächtigten Stelle vorgenommen werden. Die Ermächtigung darf nur solchen Stellen erteilt werden, die zur Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern (Abs. 5) ermächtigt sind und zusätzlich eine Erlaubnis zum Einbau durch den Gerätehersteller oder den Fahrzeughersteller, bei ausländischen Herstellern durch den im Inland Bevollmächtigten, nachweisen können. § 24 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(6a) Die Bestimmungen des § 24 Abs. 5 über den Widerruf der Ermächtigung und des § 24 Abs. 5a über die regelmäßige Kontrolle durch den Landeshauptmann und die Möglichkeit Anordnungen zur Behebung von Mängeln zu treffen und erforderlichenfalls bestimmte Personen von dieser Tätigkeit auszuschließen, gelten auch für Ermächtigungen betreffend Einbau und Prüfung der Geschwindigkeitsbegrenzer.
(7) Durch Verordnung sind die näheren Bestimmungen hinsichtlich des Einbaues von Geschwindigkeitsbegrenzern, Umfang der Prüfung sowie der Anforderungen an Personal und Einrichtungen der ermächtigten Stellen festzulegen.
Anmerkung