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BGBl. I Nr. 79/2026

kundgemacht 29.07.2026 RIS↗Parlament↗
42. KFG-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (42. KFG-Novelle)
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 79/2026 · kundgemacht am 29.07.2026 Die 42. KFG-Novelle streckt die Abstände der wiederkehrenden Begutachtung für Pkw, Fahrzeuge der Klasse L und leichte Anhänger und erlaubt bereits zugelassenen Fahrzeugen eine Austauschplakette mit den neuen Fristen. Daneben ändert sie Regeln für Baustellen-Lkw, Kontrollen und Sicherheitsleistungen, Fahrschulen, Deckkennzeichen und Testfahrten automatisierter Fahrzeuge und beendet die Sonderfrist für Fahrzeuge mit ukrainischen Kennzeichen.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Initiativantrag 952/A XXVIII. GP, Ausschussbericht 581 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11857 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 79/2026× zu KFG 1967×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) 27 § 0↗RIS↗
§ 79geändert
in Kraft 20.07.2024 – 29.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 116/2024 · danach: BGBl. I Nr. 79/2026 § 79↗RIS↗
in Kraft ab 30.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 79/2026 § 79↗RIS↗
VIII. ABSCHNITT
Internationaler Kraftfahrverkehr
§ 79.
Das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden. Die einschränkende Frist von einem Jahr gilt nicht für Fahrzeuge mit ukrainischen Kennzeichen, die von Personen verwendet werden, die aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügen.