BGBl. I Nr. 84/2026
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und des Kinderbetreuungsgeldgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden
Wer Leistungen aus der Grundversorgung erhält, hat künftig keinen Anspruch auf Familienbeihilfe, ausgenommen Eltern erheblich behinderter Kinder. Zugleich entfällt für subsidiär Schutzberechtigte und aus der Ukraine Vertriebene rückwirkend das Erfordernis der Erwerbstätigkeit (bei Vertriebenen auch der AMS-Vormerkung) bei Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld.
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- Personen und Kinder, die Leistungen aus der Grundversorgung erhalten, haben keinen Anspruch mehr auf Familienbeihilfe, außer bei erheblich behinderten Kindern. Subsidiär Schutzberechtigte und aus der Ukraine Vertriebene erhalten sie rückwirkend ohne Erwerbserfordernis; der Bund bekommt bis zu 400 000 Euro für die technische Umsetzung.
- In Kraft rückwirkend ab 12.06.2026 (§ 3) bzw. rückwirkend ab 30.06.2026 (§ 3) bzw. rückwirkend ab 01.07.2026 (§ 3) bzw. ab 17.10.2026 (4 §§) bzw. ab 04.03.2028 (§ 3).
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 590 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 603 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11870 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 39ggeändertAbs 7 (neu)
… 5 unveränderte Absätze
§ 39g.
(1) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist dem Bund (Bundesminister für Finanzen) in den Jahren 2009 und 2010 jeweils bis zum 1. Juli ein Pauschalbetrag von 20 Millionen € sowie ab dem Jahr 2011 jeweils bis zum 1. Juli ein Pauschalbetrag von 10 Millionen € jährlich zu zahlen, der für den Verwaltungsaufwand bei Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Finanzverwaltung zu verwenden ist.
(2) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) bis zum 1. September 2013 einmalig ein Pauschalbetrag von 300 000 € für die technische Umsetzung der Direktauszahlung nach § 14 zu zahlen.
(3) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) bis zum 1. Dezember 2014 ein Pauschalbetrag von 250 000 € und ab dem Jahr 2015 jeweils bis zum 1. Juli ein Pauschalbetrag von einer Million € für die zusätzlichen Kosten, die durch die monatliche Auszahlung der Familienbeihilfe gemäß § 11 Abs. 1 entstehen, zu zahlen.
(4) Die Kosten für die technische Umsetzung der automationsunterstützten Auszahlung der Familienbeihilfe nach § 10a werden aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen als einmaliger Pauschalbetrag in Höhe von 784.540 € getragen. Die Auszahlung dieses Pauschalbetrages hat direkt an den vom Bundesministerium für Finanzen beauftragten IT-Dienstleister, nach Prüfung der Rechnung des IT-Dienstleisters durch das Bundesministerium für Finanzen, zu erfolgen.
(5) Für die technische Umsetzung des neuen automationsunterstützten Familienbeihilfenverfahrens FABIAN werden die tatsächlichen Kosten bis maximal 13 Millionen € aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen. Die Auszahlung hat direkt an den vom Bundesministerium für Finanzen beauftragten IT-Dienstleister, nach Prüfung der Rechnungen des IT-Dienstleisters durch das Bundesministerium für Finanzen, zu erfolgen.
(6) Für die technische Umsetzung der Anpassung der Beträge an Familienbeihilfe nach § 8a Abs. 1 bis 3 ist dem Bund (Bundesminister für Finanzen) einmalig ein Pauschalbetrag von 125 000 Euro aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu zahlen.
(7) Für die technische Umsetzung der automatisierten Berücksichtigung der Daten von Grundversorgungsbeziehenden in Bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfe ist dem Bund (Bundesminister für Finanzen) einmalig ein Betrag von maximal 400 000 Euro aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu zahlen.