Absatz 3,Personen, denen aufgrund der Vertriebenen-Verordnung ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet im Sinne der Vertriebenen-Verordnung den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, im Bundesgebiet.
BGBl. I Nr. 84/2026
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und des Kinderbetreuungsgeldgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden
Wer Leistungen aus der Grundversorgung erhält, hat künftig keinen Anspruch auf Familienbeihilfe, ausgenommen Eltern erheblich behinderter Kinder. Zugleich entfällt für subsidiär Schutzberechtigte und aus der Ukraine Vertriebene rückwirkend das Erfordernis der Erwerbstätigkeit (bei Vertriebenen auch der AMS-Vormerkung) bei Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld.
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- Subsidiär Schutzberechtigte haben rückwirkend Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ohne die bisherigen Zusatzvoraussetzungen Erwerbstätigkeit und kein Anspruch auf Grundversorgung oder Mindestsicherung. Aus der Ukraine Vertriebene erhalten es rückwirkend ohne Erwerbstätigkeit oder AMS-Vormerkung, solange ihr vorübergehendes Aufenthaltsrecht besteht.
- In Kraft rückwirkend ab 12.06.2026 (§ 2) bzw. rückwirkend ab 01.07.2026 (§ 2, § 51) bzw. rückwirkend ab 30.07.2026 (§ 51) bzw. ab 17.10.2026 (§ 51) bzw. ab 04.03.2028 (§ 2, § 51).
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 590 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 603 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11870 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 51neu
Paragraph 51,
Anmerkung, Absatz eins und 2 treten mit 30.7.2026 in Kraft)
§ 51.
(1) § 3 Abs. 1a, § 24a Abs. 2a und § 33 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2022 sowie § 24d Abs. 1 zweiter bis vierter Satz in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, kommen für die Kalenderjahre 2026 bis 2028 nicht zur Anwendung.
(2) § 51 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Personen, denen aufgrund der Vertriebenen-Verordnung ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet im Sinne der Vertriebenen-Verordnung den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nach § 2 Abs. 1 Z 4 im Bundesgebiet.
§ 51geändertAbs 4 (neu); Abs 5 (neu)
§ 51.
(1) § 3 Abs. 1a, § 24a Abs. 2a und § 33 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2022 sowie § 24d Abs. 1 zweiter bis vierter Satz in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, kommen für die Kalenderjahre 2026 bis 2028 nicht zur Anwendung.
(2) § 51 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Personen, denen aufgrund der Vertriebenen-Verordnung ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet im Sinne der Vertriebenen-Verordnung den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nach § 2 Abs. 1 Z 4 im Bundesgebiet.
(4) § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2026 tritt mit 12. Juni 2026 in Kraft.
(5) § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d sowie § 51 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2026 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft und mit dem Tag der Beendigung des Aufenthaltsrechtes nach § 4 VertriebenenVO außer Kraft.
§ 51geändertAbs 2 Anm (aufgehoben)
§ 51.
(1) § 3 Abs. 1a, § 24a Abs. 2a und § 33 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2022 sowie § 24d Abs. 1 zweiter bis vierter Satz in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, kommen für die Kalenderjahre 2026 bis 2028 nicht zur Anwendung.
(2) § 51 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(Anm.: Abs. 3 mit 4.3.2028 außer Kraft getreten)
(4) § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2026 tritt mit 12. Juni 2026 in Kraft.
(5) § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d sowie § 51 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2026 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft und mit dem Tag der Beendigung des Aufenthaltsrechtes nach § 4 VertriebenenVO außer Kraft.