BGBl. I Nr. 87/2026
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, der Restrukturierungsordnung und des Unternehmensreorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, die Restrukturierungsordnung und das Unternehmensreorganisationsgesetz geändert werden
Betriebliche Vorsorgekassen werden in der Restrukturierungsordnung und im Unternehmensreorganisationsgesetz ausdrücklich als ausgenommene Unternehmen genannt, und die Vorsorgekasse der Urlaubs- und Abfertigungskasse verweist künftig auf das BMSVG statt auf das Bankwesengesetz. Nach den Erläuterungen sind das redaktionelle Anpassungen, weil Betriebliche Vorsorgekassen ihre Stellung als Sonderkreditinstitute verlieren; inhaltlich soll sich nichts ändern.
- BUAG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Für die Betriebliche Vorsorgekasse der Urlaubs- und Abfertigungskasse richten sich Anfangskapital und Anforderungen an Geschäftsleiter künftig nach dem BMSVG statt nach dem Bankwesengesetz; § 23d BMSVG bleibt dabei unangewendet.
- In Kraft ab 17.10.2026 (§ 40) bzw. ab 01.01.2028 (§ 33b).
- ReO: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Betriebliche Vorsorgekassen werden ausdrücklich unter den Schuldnern genannt, auf die die Restrukturierungsordnung nicht anzuwenden ist.
- In Kraft ab 17.10.2026 (§ 48) bzw. ab 01.01.2028 (§ 2).
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- Betriebliche Vorsorgekassen werden in die Liste der Unternehmen aufgenommen, auf die das Unternehmensreorganisationsgesetz nicht anzuwenden ist, neben Kreditinstituten, Pensionskassen, Versicherungsunternehmen, Wertpapierunternehmen und Finanzinstituten.
- In Kraft ab 17.10.2026 (§ 30) bzw. ab 01.01.2028 (§ 2).
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Ausschussbericht 607 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11872 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)
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§ 33bgeändert
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§ 40geändert
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Restrukturierungsordnung (ReO)
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§ 2geändert
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§ 48geändert
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Unternehmensreorganisationsgesetz (URG)
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§ 2geändert
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§ 30geändert
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