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BGBl. I Nr. 88/2026

kundgemacht 16.10.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetzes, des Arbeitsmarktservicegesetzes, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Betriebspensionsgesetzes, des Landarbeitsgesetzes 2021, des Pensionskassenvorsorgegesetzes, des Versicherungssteuergesetzes 1953, des Bankwesengesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und des DORA-Vollzugsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Landarbeitsgesetz 2021, das Pensionskassenvorsorgegesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Bankwesengesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz und das DORA-Vollzugsgesetz geändert werden
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 88/2026 · kundgemacht am 16.10.2026 Die Kundmachung bündelt zwei Pakete: Erwerbstätigkeit ab dem Regelpensionsalter wird durch den Wegfall des eigenen Pensionsversicherungsbeitrags und einen neuen steuerlichen Aktivitätsfreibetrag begünstigt, die besondere Höherversicherung entfällt. Zugleich wird die betriebliche Altersvorsorge umgebaut, mit einem Recht auf Übertragung der Abfertigung in ein Pensionskassen-Standardprodukt und einem eigenen Aufsichtsrahmen für Betriebliche Vorsorgekassen außerhalb des Bankwesengesetzes.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 592 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 606 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11871 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 88/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) 30305 § 0↗RIS↗
§ 23cneu
tritt in Kraft am 01.01.2028 · idF BGBl. I Nr. 88/2026 § 23c↗RIS↗

Grundsätze der Vergütungspolitik

Paragraph 23 c,

  1. Absatz eins,Die BV-Kasse hat für
    1. Ziffer eins
      die Geschäftsleiter,
    2. Ziffer 2
      die Personen, die Schlüsselfunktionen innehaben und
    3. Ziffer 3
      andere Mitarbeiter der BV-Kasse, deren Tätigkeit einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der BV-Kasse oder der Veranlagungsgemeinschaften hat,
    eine Vergütungspolitik einzuführen und umzusetzen, die der Größe und internen Organisation der BV-Kasse und der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist.
  2. Absatz 2,Bei der Einführung und Umsetzung der Vergütungspolitik hat die BV-Kasse folgende Grundsätze anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Die Vergütungspolitik wird im Einklang mit den Tätigkeiten, dem Risikoprofil, den Zielen und mit dem langfristigen Interesse, der finanziellen Stabilität und der Leistung der BV-Kasse insgesamt entworfen, umgesetzt und fortgeführt und trägt zu einem soliden, vorsichtigen und effizienten Management der BV-Kasse bei;
    2. Ziffer 2
      die Vergütungspolitik steht mit den langfristigen Interessen der Anwartschaftsberechtigten im Einklang;
    3. Ziffer 3
      die Vergütungspolitik umfasst Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten;
    4. Ziffer 4
      die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die mit den Risikoprofilen und Vorschriften der BV-Kasse unvereinbar sind;
    5. Ziffer 5
      die Vergütungspolitik gilt für die BV-Kasse selbst und für die Dienstleister gemäß Paragraph 23 d,, sofern diese nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU oder 2014/65/EU fallen.
  3. Absatz 3,Die BV-Kasse hat die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik festzulegen, zu überprüfen und mindestens alle drei Jahre zu aktualisieren. Die Vergütungspolitik und ihre Überwachung haben klaren, transparenten und effizienten Regeln zu unterliegen. Sofern die Verordnung (EU) 2016/679 nicht etwas anderes vorsieht, hat die BV-Kasse Informationen zu ihrer Vergütungspolitik in regelmäßigen Abständen zu veröffentlichen.