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BGBl. I Nr. 88/2026

kundgemacht 16.10.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetzes, des Arbeitsmarktservicegesetzes, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Betriebspensionsgesetzes, des Landarbeitsgesetzes 2021, des Pensionskassenvorsorgegesetzes, des Versicherungssteuergesetzes 1953, des Bankwesengesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und des DORA-Vollzugsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Landarbeitsgesetz 2021, das Pensionskassenvorsorgegesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Bankwesengesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz und das DORA-Vollzugsgesetz geändert werden
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 88/2026 · kundgemacht am 16.10.2026 Wer ab dem Regelpensionsalter weiterarbeitet oder die Alterspension aufschiebt, zahlt ab 2027 weniger Pensionsbeiträge und erhält einen steuerlichen Aktivitätsfreibetrag, im Gegenzug entfällt die besondere Höherversicherung. Betriebliche Vorsorgekassen werden ab 2028 aus dem Bankwesengesetz gelöst und eigens von der FMA beaufsichtigt, und Abfertigungen lassen sich leichter in Pensionskassen und Lebensversicherungen übertragen.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 592 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 606 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11871 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 88/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) 4 § 0↗RIS↗
§ 50geändertAbs 4
in Kraft 15.08.2015 – 31.12.2027 · idF BGBl. I Nr. 117/2015 · danach: BGBl. I Nr. 88/2026 § 50↗RIS↗
tritt in Kraft am 01.01.2028 · idF BGBl. I Nr. 88/2026 § 50↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Bemessungsgrundlagen
§ 50.
(1) Für die Feststellung von Forderungen gemäß § 46 Abs. 2, die gemäß § 46 Abs. 3 angemeldet wurden, die Bemessung der Beitragsleistung der Mitgliedsinstitute und die Auszahlung von Entschädigungsbeträgen sind die folgenden Abs. 2 bis 5 anzuwenden.
(2) Die Höhe der Forderung ist nach dem Marktwert der Instrumente im Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalles gemäß § 46 Abs. 1 zu bestimmen. Die Forderung umfasst auch Zinsen und Dividenden, die im Zeitraum zwischen dem Eintritt des Sicherungsfalles (§ 46 Abs. 1) und der Auszahlung der Entschädigung angefallen sind.
(3) Der gemäß § 23 Abs. 7 des Depotgesetzes, BGBl. Nr. 424/1969, bestellte Kurator hat der Sicherungseinrichtung alle für die Feststellung der Höhe von Entschädigungsansprüchen erforderlichen Informationen zu erteilen und mit der Sicherungseinrichtung zusammenzuarbeiten. Der Kurator hat insbesondere die Sicherungseinrichtung ehestmöglich über die Zusammensetzung und Höhe der Sondermasse gemäß § 23 Abs. 6 Depotgesetz zu informieren.
(4) Die Sicherungseinrichtung hat unverzüglich nach Ablauf des Anmeldungszeitraums Beiträge der Mitgliedsinstitute zur Deckung der Entschädigungsansprüche einzuheben. Die Beitragsleistung der Mitgliedsinstitute für die Auszahlung der Entschädigungen für Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen ist nach dem Anteil der in Anlage 2 zu § 43, Teil 2, Position 4 BWG enthaltenen Provisionserträge aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen am Gesamtbetrag der genannten Provisionserträge aller Mitgliedsinstitute zum vorhergehenden Bilanzstichtag zu bemessen. Bei Kreditinstituten, die das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft betreiben, sind hingegen der Bemessung an Stelle der vorgenannten Provisionserträge die gesamten Vergütungen für die Vermögensverwaltung gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, und § 70 2. und 3. Satz BMSVG zu Grunde zu legen.
(5) Stehen der Feststellung der Forderungen oder der Aufbringung der Entschädigungswerte außergewöhnliche Hindernisse entgegen, oder teilt der gemäß § 23 Abs. 7 Depotgesetz bestellte Kurator mit, dass die Feststellung der Höhe der Sondermasse gemäß § 23 Abs. 6 Depotgesetz auf ungewöhnliche Schwierigkeiten stößt, und kann auf Grund dessen die Frist gemäß § 46 Abs. 1 nicht eingehalten werden, so verlängert sich diese Frist um weitere drei Monate. Der Bundesminister für Finanzen ist weiters auf Antrag der betroffenen Sicherungseinrichtung berechtigt, nach Anhörung der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank die Verlängerung der Frist um drei Monate zu bewilligen, wenn dies auf Grund besonderer Umstände zur Abwehr eines volkswirtschaftlichen Schadens, insbesondere durch die Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems, erforderlich ist.