BGBl. Nr. 569/1921
Bundesgesetz, betreffend die Akademie der Wissenschaften in Wien
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3,
Die Akademie der Wissenschaften in Wien übt ihre Tätigkeit auf Grund einer Satzung aus, zu deren Gültigkeit die Bestätigung durch den Bundespräsidenten erforderlich ist; ebenso bedürfen die Wahlen der Mitglieder des Präsidiums (des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der beiden Sekretäre) der Bestätigung durch den Bundespräsidenten.