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BGBl. Nr. 638/1921

kundgemacht 25.11.1921 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer
Kundmachung BGBl. Nr. 638/1921× zu Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer×

Änderungen durch diese Kundmachung

Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 10.12.1921 – 13.06.1924 · idF BGBl. Nr. 638/1921 · danach: BGBl. Nr. 168/1924 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die im Paragraph 970,, Absatz 1 und 3, a. b. G. B. den Gastwirten und Badeanstaltsbesitzern auferlegte Haftung wird bis auf weiteres auf den Höchstbetrag von 50.000 K beschränkt, es sei denn, daß die Sachen dem Unternehmer besonders zur Aufbewahrung übergeben worden sind oder daß der Schaden von ihm selbst oder seinen Leuten verschuldet ist.
  2. Absatz 2,Auf die Haftung von Unternehmern, die Stallungen und Aufbewahrungsräume halten, für die bei ihnen eingestellten Tiere und Fahrnisse und die auf diesen befindlichen Sachen (Paragraph 970,, Absatz 2, a. b. G. B.) findet die Vorschrift des Absatzes 1 keine Anwendung.