BGBl. Nr. 638/1921
Bundesgesetz über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2,
Die im Paragraph 970 a, a. b. G. B. für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere aufgestellte Haftungsgrenze wird bis auf weiteres von 1000 K auf 20.000 K erhöht.