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BGBl. Nr. 638/1921

kundgemacht 25.11.1921 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer
Kundmachung BGBl. Nr. 638/1921× zu Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer×

Änderungen durch diese Kundmachung

Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 10.12.1921 · idF BGBl. Nr. 638/1921 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

Vereinbarungen, wodurch die Haftung unter das in den Paragraphen eins und 2 genannte Maß herabgesetzt werden soll, sind unwirksam.