BGBl. Nr. 638/1921
Bundesgesetz über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3,
Vereinbarungen, wodurch die Haftung unter das in den Paragraphen eins und 2 genannte Maß herabgesetzt werden soll, sind unwirksam.