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BGBl. Nr. 638/1921

kundgemacht 25.11.1921 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer
Kundmachung BGBl. Nr. 638/1921× zu Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer×

Änderungen durch diese Kundmachung

Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 10.12.1921 · idF BGBl. Nr. 638/1921 § 4↗RIS↗

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit dem Beginne des vierzehnten auf seine Kundmachung folgenden Tages in Kraft. Es gilt nur für die nach seinem Inkrafttreten eingebrachten Sachen.
  2. Absatz 2,Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut; er ist ermächtigt, mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates im Verordnungswege die in diesem Gesetz aufgestellten Höchstbeträge herabzusetzen oder zu erhöhen und den Zeitpunkt festzusetzen, mit dem dieses Gesetz außer Wirksamkeit tritt.