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BGBl. Nr. 538/1923

kundgemacht 05.10.1923 RIS↗
Bundesgesetz vom 26. September 1923 über den Dienstvertrag der Angestellten in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Gutsangestelltengesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 538/1923× zu GAngG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gutsangestelltengesetz (GAngG) neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft 01.11.1923 – 30.06.2002 · idF BGBl. Nr. 538/1923 · danach: BGBl. I Nr. 100/2002 § 16↗RIS↗

Endigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Zeit.

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen wurde.
  2. Absatz 2,Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Jahres vereinbart und während dieser Zeit von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist, die nur am letzten Tag eines Kalendermonats enden darf, jederzeit gelöst werden.