BGBl. Nr. 538/1923
Bundesgesetz vom 26. September 1923 über den Dienstvertrag der Angestellten in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Gutsangestelltengesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 33neu
Rangordnung der Ansprüche im Konkurs und Ausgleichsverfahren.
Paragraph 33,
Insoweit die vom Dienstnehmer auf Grund der Paragraphen 17, 18, 22, 23,, Absatz 5, 29 unb 31 geltend gemachten Forderungen den Betrag des für ein Jahr entfallenden Entgeltes nicht übersteigen, gehören sie in die erste Klasse der Konkursforderungen (Paragraph 51,, Ziffer 2,, KO.) und im Ausgleichsverfahren zu den ein Vorrecht genießenden Fordernungen (Paragraph 23,, Ziffer 3,, Ausgleichsordnung).