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BGBl. Nr. 538/1923

kundgemacht 05.10.1923 RIS↗
Bundesgesetz vom 26. September 1923 über den Dienstvertrag der Angestellten in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Gutsangestelltengesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 538/1923× zu GAngG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gutsangestelltengesetz (GAngG) neu § 0↗RIS↗
§ 34neu
in Kraft ab 01.11.1923 · idF BGBl. Nr. 538/1923 § 34↗RIS↗

Frist zur Geltendmachung der Ansprüche.

Paragraph 34,

Ersatzansprüche wegen vorzeitigen Austrittes oder vorzeitiger Entlassung im Sinne der Paragraphen 28 und 29, ferner Ersatzansprüche wegen Rücktrittes vom Vertrag im Sinne des Paragraph 31, müssen bei sonstigem Ausschlusse binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich geltend gemacht werden.