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BGBl. Nr. 538/1923

kundgemacht 05.10.1923 RIS↗
Bundesgesetz vom 26. September 1923 über den Dienstvertrag der Angestellten in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Gutsangestelltengesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 538/1923× zu GAngG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gutsangestelltengesetz (GAngG) neu § 0↗RIS↗
§ 35neu
in Kraft ab 01.11.1923 · idF BGBl. Nr. 538/1923 § 35↗RIS↗

Rechnungslegung.

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Der austretende Dienstnehmer hat ohne unnötigen Aufschub die ihm obliegende Rechnungslegung zu erstatten sowie die ihm anvertrauten Vermögensbestandteile und in seinen Händen befindliche Belege, Schriftstücke u. s. w. zu übergeben.
  2. Absatz 2,Der Dienstgeber kann auch während der Dauer des Dienstverhältnisses jederzeit Rechnungslegung verlangen oder die dem Dienstnehmer anvertrauten Sachen prüfen oder prüfen lassen.
  3. Absatz 3,Zum Zwecke der Rechnungslegung ist dem Dienstnehmer, soweit erforderlich, die Einsicht in die seinen Wirkungskreis betreffenden Bücher und Belege zu gestatten.