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BGBl. Nr. 538/1923

kundgemacht 05.10.1923 RIS↗
Bundesgesetz vom 26. September 1923 über den Dienstvertrag der Angestellten in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Gutsangestelltengesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 538/1923× zu GAngG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gutsangestelltengesetz (GAngG) neu § 0↗RIS↗
§ 40neu
in Kraft ab 01.11.1923 · idF BGBl. Nr. 538/1923 § 40↗RIS↗

Streitigkeiten.

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Für Streitigkeiten aus den in diesem Gesetze geregelten Dienstverhältnissen sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
  2. Absatz 2,Zur Ermöglichung der Schlichtung von Streitigkeiten aus den in diesem Gesetze geregelten Dienstverhältnissen durch außergerichtlichen Vergleich können nach Anhörung der beteiligten Berufsvereinigungen durch Verordnung Schlichtungsstellen errichtet und Vorschriften über deren Zusammensetzung sowie das von ihnen einzuhaltende Verfahren und die gerichtliche Vollstreckbarkeit der vor den Schlichtungsstellen abgeschlossenen Vergleiche erlassen werden.