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BGBl. Nr. 538/1923

kundgemacht 05.10.1923 RIS↗
Bundesgesetz vom 26. September 1923 über den Dienstvertrag der Angestellten in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Gutsangestelltengesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 538/1923× zu GAngG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gutsangestelltengesetz (GAngG) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.11.1923 · idF BGBl. Nr. 538/1923 § 6↗RIS↗

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Als Vereinbarung im Sinne des Paragraph 5,, Absatz 1, gelten auch Verträge, die zwischen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer und einem oder mehreren Dienstgebern oder Berufsvereinigungen der letzteren schriftlich abgeschlossen wurden und die gegenseitigen, aus dem Dienstverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten oder sonstige Angelegenheiten regeln, die für das Dienstverhältnis von Bedeutung sind (Kollektivverträge); Sondervereinbarungen zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern, für die der Kollektivvertrag Geltung hat, sind nur dann gültig, wenn sie Gegenstände betreffen, die im Kollektivvertrage keine Regelung erfahren haben oder wenn sie dem Dienstnehmer günstiger sind.
  2. Absatz 2,Zum Zwecke der Übersicht über die Arbeitsverhältnisse in der Land- und Forstwirtschaft können die einen Kollektivvertrag schließenden Parteien durch Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft verpflichtet werden, beglaubigte Gleichschriften des Vertrages den in der Verordnung zu bestimmenden Stellen vorzulegen. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der zu erlassenden Verordnung können von den politischen Bezirksbehörden mit Geldstrafen bis zu 100.000 K geahndet werden.