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BGBl. Nr. 368/1925

kundgemacht 30.09.1925 RIS↗
Verordnung des Bundeskanzlers vom 26. September 1925, betreffend die Wiederverlautbarung des Übergangsgesetzes.
Kundmachung BGBl. Nr. 368/1925× zu ÜG 1920×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übergangsgesetz 1920 (ÜG 1920) neu § 0↗RIS↗
§ 25neu
in Kraft 01.10.1925 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 368/1925 · danach: BGBl. I Nr. 2/2008 § 25↗RIS↗

Paragraph 25, Zu Artikel 65, Absatz 3.

  1. Absatz eins,Das Gesetz vom 26. Februar 1920, St. G. Bl. Nr. 94, womit

Artikel 7 des Gesetzes vom 14. März 1919, St. G. Bl. Nr. 180, über die Staatsregierung, ergänzt wird, gilt als einfaches Bundesgesetz im Sinne des Artikels 65, Absatz 3.

  1. Absatz 2,Die nach den bisher bestehenden Gesetzen dem Präsidenten der Nationalversammlung zustehenden Bestätigungsrechte gehen auf den Bundespräsidenten über, soweit nicht durch den Übergang zum Bundesstaat solche Bestimmungen als abgeändert anzusehen sind.
  2. Absatz 3,Unvorgreiflich der Neuregelung des Dienstrechtes der Bundesangestellten steht dem Bundespräsidenten auch das Recht zu, von den Disziplinarbehörden über Bundesangestellte verhängte Disziplinarstrafen zu erlassen und zu mildern, deren Rechtsfolgen nachzusehen, sowie anzuordnen, daß ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder das eingeleitete Disziplinarverfahren wieder eingestellt werde.