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BGBl. Nr. 386/1927

kundgemacht 31.12.1927 RIS↗
Verordnung der Bundesregierung vom 21. Dezember 1927, betreffend die Verfügung über verfallene Gegenstände (Verfallsverordnung).
Kundmachung BGBl. Nr. 386/1927× zu VfllV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verfallsverordnung (VfllV) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft 01.01.1928 – 31.10.2008 · idF BGBl. Nr. 386/1927 · danach: BGBl. II Nr. 381/2008 § 4↗RIS↗

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Sind Gegenstände verfallen erklärt worden, deren Besitz an eine besondere Bewilligung gebunden ist, so ist bei den im Sinne des Paragraph 3, zu treffenden Verfügungen darauf zu achten, daß sie nur in den Besitz von Personen gelangen, die sich mit der erforderlichen Bewilligung auszuweisen vermögen.
  2. Absatz 2,Dürfen die verfallenen Gegenstände nur in einem bestimmten Zustande, unter einer bestimmten Bezeichnung oder unter sonstigen Beschränkungen in Verkehr gesetzt werden, so müssen an ihnen, bevor sie im Sinne der Absätze 1 oder 2 des Paragraph 3, an Privatpersonen abgegeben werden, die Veränderungen vorgenommen werden, die sie für den Verkehr geeignet machen. Lassen sich diese Veränderungen nicht ohne weiteres vornehmen, so ist über sie im Sinne der Absätze 3 und 4 des Paragraph 3, zu verfügen.