Rechtstracker.at

§ 4 VfllV

Fassungen
01.01.1928 bis 31.10.2008 — BGBl. Nr. 386/1927 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.11.2008 § → § BGBl. II Nr. 381/2008
§ 401.01.192831.10.2008 BGBl. Nr. 386/1927 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfallsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 386 aus 1927,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1928BGBl. Nr. 386/1927

Außerkrafttretensdatum

31.10.2008danach: BGBl. II Nr. 381/2008

Abkürzung

VfllV

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Sind Gegenstände verfallen erklärt worden, deren Besitz an eine besondere Bewilligung gebunden ist, so ist bei den im Sinne des Paragraph 3, zu treffenden Verfügungen darauf zu achten, daß sie nur in den Besitz von Personen gelangen, die sich mit der erforderlichen Bewilligung auszuweisen vermögen.
  2. Absatz 2,Dürfen die verfallenen Gegenstände nur in einem bestimmten Zustande, unter einer bestimmten Bezeichnung oder unter sonstigen Beschränkungen in Verkehr gesetzt werden, so müssen an ihnen, bevor sie im Sinne der Absätze 1 oder 2 des Paragraph 3, an Privatpersonen abgegeben werden, die Veränderungen vorgenommen werden, die sie für den Verkehr geeignet machen. Lassen sich diese Veränderungen nicht ohne weiteres vornehmen, so ist über sie im Sinne der Absätze 3 und 4 des Paragraph 3, zu verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005194

Dokumentnummer

NOR12058143

alte Dokumentnummer

N4192710773R