Rechtstracker.at

§ 4 VfllV

Fassungen
ab 01.11.2008 — BGBl. II Nr. 381/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.11.2008 § → § BGBl. II Nr. 381/2008
§ 401.01.192831.10.2008 BGBl. Nr. 386/1927 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verfallsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 386 aus 1927, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.11.2008BGBl. II Nr. 381/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VfllV

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Sind Gegenstände für verfallen erklärt worden, deren Besitz an eine besondere Bewilligung gebunden ist, so ist bei den im Sinne des Paragraph 3, zu treffenden Verfügungen darauf zu achten, daß sie nur in den Besitz von Personen gelangen, die sich mit der erforderlichen Bewilligung auszuweisen vermögen.
  2. Absatz 2,Dürfen die verfallenen Gegenstände nur in einem bestimmten Zustande, unter einer bestimmten Bezeichnung oder unter sonstigen Beschränkungen in Verkehr gesetzt werden, so müssen an ihnen, bevor sie im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, oder 2 an Privatpersonen abgegeben werden, die Veränderungen vorgenommen werden, die sie für den Verkehr geeignet machen. Lassen sich diese Veränderungen nicht ohne weiteres vornehmen, so ist über sie im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 zu verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2015

Gesetzesnummer

10005194

Dokumentnummer

NOR40102274